1. Rückblick zur neuen Heilmittelrichtlinie 2021
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Eine Fortbildungsverpflichtung für Physiotherapeut:innen, die sich an einer ähnlichen Regelung für Ärzt:innen orientiert, geht zurück auf das Gesundheitsmodernisierungsgesetz von 2004. Sie existiert seit 2008 bundesweit im Rahmen der Zulassung als Leistungserbringer für die Ersatzkassen und gilt für alle niedergelassenen Heilmittelerbringer mit eigener Kassenzulassung. Wie diese Fortbildungsverpflichtung inhaltlich ausgestaltet ist, hat der Gesetzgeber den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelerbringer (BHV) überlassen. Wird der Fortbildungspflicht nicht nachgekommen, droht eine Kürzung der Vergütung durch die Krankenkasse.
Grundsätzlich unterschieden wird zwischen einer allgemeinen Fortbildungspflicht, die für alle Heilmittelerbringer gilt und einer gesetzlichen Fortbildungspflicht, die nur für Praxisinhaber:innen oder therapeutische/fachliche Leiter:innen gilt. Nur innerhalb der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung müssen Fortbildungspunkte nachgewiesen werden.
Aus §124 Abs. 3 SGB V ergibt sich damit Folgendes:
Die gesetzliche Fortbildungspflicht für Praxisinhaber:innen und fachliche Leiter:innen: Es müssen 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren erworben werden. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Einheit von 45 Minuten. Pro Jahr entspricht das durchschnittlich 11,25h Fortbildung bei insgesamt 45h Fortbildung in vier Jahren. Diese Stunden müssen nicht gleichwertig auf vier Jahre verteilt werden, es wird jedoch empfohlen ca. 15 Fortbildungspunkte pro Jahr zu sammeln. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten in den nächsten 4-Jahres-Zyklus ist nicht möglich. Die Fortbildungsverpflichtung ruht bei Mutterschutz, Elternzeit und Arbeitsunfähigkeit. Wer als Heilmittelerbringer mit Ersatzkassen, der AOK und IKK/BKK/Knappschaft abrechnen will, muss daher regelmäßig Fortbildungspunkte sammeln. Ein Nachweis geschieht derzeit nur auf Nachfrage.
Die allgemeine Fortbildungspflicht Praxismitarbeiter:innen:
Für Praxismitarbeiter:innen gibt es nur sehr vage Regelungen die besagen, dass externe berufliche Fortbildungen mindestens alle zwei Jahre stattfinden sollen. Eine genauere Definition der allgemeinen Fortbildungspflicht liegt nicht vor, was bedeutet, dass Fortbildungspunkte, Fortbildungsdauer und die Art der Fortbildung hier keine wesentliche Rolle spielen.
Die Kosten für Fortbildungen werden grundsätzlich nicht übernommen, nur weil es für Praxisinhaber:innen und fachliche Leiter:innen eine Fortbildungspflicht gibt. Jedoch können Förderungen in Anspruch genommen werden, wie beispielsweise die Bildungsprämie oder der Bildungsscheck. Eine Übersicht der verschiedenen Regelungen zum Bildungsurlaub gibt es hier. Eine besondere Möglichkeit ist das Weiterbildungsstipendium, das junge Menschen nach einem besonders erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bei der weiteren beruflichen Qualifizierung mit bis zu 8.100€ für fachliche Fortbildungen unterstützt. Das Weiterbildungsstipendium ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und gilt für Personen bis 25 Jahre.
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