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Eine Fortbildungsverpflichtung für Physiotherapeut:innen, die sich an einer ähnlichen Regelung für Ärzt:innen orientiert, geht zurück auf das Gesundheitsmodernisierungsgesetz von 2004. Sie existiert seit 2008 bundesweit im Rahmen der Zulassung als Leistungserbringer für die Ersatzkassen und gilt für alle niedergelassenen Heilmittelerbringer mit eigener Kassenzulassung. Wie diese Fortbildungsverpflichtung inhaltlich ausgestaltet ist, hat der Gesetzgeber den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelerbringer (BHV) überlassen. Wird der Fortbildungspflicht nicht nachgekommen, droht eine Kürzung der Vergütung durch die Krankenkasse.
Grundsätzlich unterschieden wird zwischen einer allgemeinen Fortbildungspflicht, die für alle Heilmittelerbringer gilt und einer gesetzlichen Fortbildungspflicht, die nur für Praxisinhaber:innen oder therapeutische/fachliche Leiter:innen gilt. Nur innerhalb der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung müssen Fortbildungspunkte nachgewiesen werden.
Aus §124 Abs. 3 SGB V ergibt sich damit Folgendes:
Die gesetzliche Fortbildungspflicht für Praxisinhaber:innen und fachliche Leiter:innen: Es müssen 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren erworben werden. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Einheit von 45 Minuten. Pro Jahr entspricht das durchschnittlich 11,25h Fortbildung bei insgesamt 45h Fortbildung in vier Jahren. Diese Stunden müssen nicht gleichwertig auf vier Jahre verteilt werden, es wird jedoch empfohlen ca. 15 Fortbildungspunkte pro Jahr zu sammeln. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten in den nächsten 4-Jahres-Zyklus ist nicht möglich. Die Fortbildungsverpflichtung ruht bei Mutterschutz, Elternzeit und Arbeitsunfähigkeit. Wer als Heilmittelerbringer mit Ersatzkassen, der AOK und IKK/BKK/Knappschaft abrechnen will, muss daher regelmäßig Fortbildungspunkte sammeln. Ein Nachweis geschieht derzeit nur auf Nachfrage.
Die allgemeine Fortbildungspflicht Praxismitarbeiter:innen:
Für Praxismitarbeiter:innen gibt es nur sehr vage Regelungen die besagen, dass externe berufliche Fortbildungen mindestens alle zwei Jahre stattfinden sollen. Eine genauere Definition der allgemeinen Fortbildungspflicht liegt nicht vor, was bedeutet, dass Fortbildungspunkte, Fortbildungsdauer und die Art der Fortbildung hier keine wesentliche Rolle spielen.
Die Kosten für Fortbildungen werden grundsätzlich nicht übernommen, nur weil es für Praxisinhaber:innen und fachliche Leiter:innen eine Fortbildungspflicht gibt. Jedoch können Förderungen in Anspruch genommen werden, wie beispielsweise die Bildungsprämie oder der Bildungsscheck. Eine Übersicht der verschiedenen Regelungen zum Bildungsurlaub gibt es hier. Eine besondere Möglichkeit ist das Weiterbildungsstipendium, das junge Menschen nach einem besonders erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bei der weiteren beruflichen Qualifizierung mit bis zu 8.100€ für fachliche Fortbildungen unterstützt. Das Weiterbildungsstipendium ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und gilt für Personen bis 25 Jahre.
Mit der Einführung der neuen Heilmittelrichtlinie am 01.01.2021 hat sich für Leistungserbringer in der Heilmittelbranche einiges geändert. Ein kurzer Rückblick: Bisher konnten Heilmittel über 3 verschiedene Muster verordnet werden. Muster 13 für physikalische und podologische Therapie, Muster 14 für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Muster 18 für Ergo- sowie Ernährungstherapie.
Heute gibt es nur noch ein Muster, nämlich das Muster 13, auf dem Therapien aller Bereiche verordnet werden können. Diese Änderung soll vor allem die Prozesse zwischen Ärzt:innen und Heilmittelerbringer:innen vereinfachen und insgesamt die Verordnung von Heilmitteln entbürokratisieren.
Mit der Einführung der neuen Heilmittelrichtlinie am 01.01.2021 hat sich für Leistungserbringer in der Heilmittelbranche einiges geändert. Ein kurzer Rückblick: Bisher konnten Heilmittel über 3 verschiedene Muster verordnet werden. Muster 13 für physikalische und podologische Therapie, Muster 14 für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Muster 18 für Ergo- sowie Ernährungstherapie.
Heute gibt es nur noch ein Muster, nämlich das Muster 13, auf dem Therapien aller Bereiche verordnet werden können. Diese Änderung soll vor allem die Prozesse zwischen Ärzt:innen und Heilmittelerbringer:innen vereinfachen und insgesamt die Verordnung von Heilmitteln entbürokratisieren.
Auch gibt es mit der neuen Heilmittelrichtlinie klare Vorgaben, die die komplizierte Regelfallsymptomatik auflösen. Zudem ist durch die Zusammenfassung von Diagnosegruppen auch der Heilmittelkatalog übersichtlicher und einfacher nutzbar geworden. Statt 22 gibt es nun nur noch 13 Diagnosegruppen und die Leitsymptomatik wird über gesonderte Ankreuzfelder angegeben.
Grafik 1: Nach der Corona-Delle geht es auch im 1. Halbjahr 2022 weiter aufwärts. Verglichen mit 2021 steht ein Plus von 6,35 % für den Bereich „Hilfsmittel der Orthopädietechnik (inkl. OST)“ zu Buche. Dieses Geschäftsfeld hat sich nach 2020 offensichtlich wieder stabilisiert und weist die „üblichen“ Steigerungsraten der Branche durch die Zunahme an Versorgungsfällen aus. Ein weiterer (kleiner) Treiber sind z.B. auch die notwendigen, zwischen den Leistungserbringern und den GKV-Kassen vereinbarten Frachtkostenzuschläge u.ä..