Blankoverordnung für Physiotherapie: Start am 1. November 2024 und alle Details

Blankoverordnung für Physiotherapie: Start am 1. November 2024 und alle Details

Die Verhandlungen zur Blankoverordnung für die Physiotherapie sind nun abgeschlossen und die Verhandlungspartner – Physio Deutschland, der Verband Physikalische Therapie (VPT), der Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten (IFK), der Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbständigen in der Physiotherapie (VDB) sowie der GKV-Spitzenverband – haben bekannt gegeben, dass sie sich in allen wesentlichen Punkten einigen konnten. Die Blankoverordnung, die ab dem 1. November 2024 in Kraft treten soll, umfasst zunächst 114 Diagnosen, insbesondere rund um die physiotherapeutische Versorgung der Schulter. Doch was genau bedeutet das für Patient:innen und Therapeut:innen? In diesem Blogartikel klären wir alle wichtigen Fragen rund um die Blankoverordnung.

 

  • Veröffentlicht:
  • Zuletzt aktualisiert:
  • Heilmittel
  • < 3 Min. Lesezeit

 

Was ist eine Blankoverordnung? 

Die Blankoverordnung ist ein relativ neues Konzept in der Heilmittelversorgung. Im Gegensatz zur herkömmlichen Verordnung von Heilmitteln, bei der der Arzt oder die Ärztin genau festlegt, welche Behandlungen und in welcher Frequenz diese durchgeführt werden sollen, gibt die Blankoverordnung den Physiotherapeut:innen mehr Freiraum. Der Arzt oder die Ärztin stellt lediglich die Diagnose, während der Leistungserbringer die konkreten Heilmittel und die Anzahl der Behandlungen, sowie die Behandlungsfrequenz selbstständig festlegt. Dies ermöglicht eine individuellere und oft auch schnellere Behandlung der Patient:innen.

 

Die Verhandlungen zur Blankoverordnung: Ein langer Weg

Die Verhandlungen zur Blankoverordnung waren ein langer Prozess. Verschiedene Interessen mussten unter einen Hut gebracht werden. Die Physiotherapie-Verbände Physio Deutschland, VPT, IFK und VDB haben in den letzten Monaten intensiv mit dem GKV-Spitzenverband verhandelt. Ein zentrales Anliegen war dabei, die erweiterte Versorgungsverantwortung der Physiotherapeut:innen zu betonen und zu sichern. Das bedeutet, dass Physiotherapeuten nicht nur die Behandlung durchführen, sondern auch die Verantwortung für den gesamten Behandlungsverlauf tragen.

 

Hier geht`s in Kürze zur Webinar-Anmeldung

Anmeldung bald möglich!

Was umfasst die Blankoverordnung ab dem 1. November 2024? 

 

Die Blankoverordnung, die am 1. November 2024 starten soll, wird zunächst 114 Diagnosen umfassen. Diese Diagnosen beziehen sich auf die physiotherapeutische Versorgung der Schulter und beschränken sich somit auf Indikationen aus der Diagnosegruppe EX, einem häufigen Problemfeld sowohl bei jungen als auch bei älteren Patient:innen.  Zu den Diagnosen zählen unter anderem:

  • Schulterluxation
  • Rotatorenmanschettenruptur
  • Impingement-Syndrom der Schulter
  • Frozen Shoulder (Schultersteife)
  • Subacromiale Bursitis

Die Auswahl dieser Diagnosen zeigt, dass der Fokus auf häufigen und zugleich komplexen Schulterproblemen liegt, die in der Praxis oft langwierige und intensive Therapieansätze erfordern.

 

Wichtige Neuerungen: Das Ampelsystem und zusätzliche Leistungspositionen

Im Rahmen der Verhandlungen zur Blankoverordnung wurden zwei wesentliche Neuerungen eingeführt, um die Qualität der Versorgung zu gewährleisten und die Arbeit der Physiotherapeut:innen zu unterstützen: das Ampelsystem und die zusätzlichen Leistungspositionen.

Das Ampelsystem

Das Ampelsystem liegt folgenden Annahmen zu Grunde:

  • Grün: Die in der grünen Phase definierten Behandlungseinheiten führen in der Regel zur Erreichung des Therapieziels.
  • Rot: Die rote Phase zeigt an, dass eine unverhältnismäßige Überschreitung der Menge erreicht ist, die außerhalb der vereinbarten Behandlungseinheiten der grünen Phase eingeordnet wird. Hier muss der Leistungserbringer einen Vergütungsabschlag in Höhe von 9 % für die Behandlungseinheiten in Kauf nehmen, die er innerhalb der roten Phase erbracht hat.

 

Das Ampelsystem soll den physiotherapeutischen Leistungserbringer dabei gezielt unterstützen, die optimale Menge an Behandlungsmaßnahmen zu planen und eine ausgewogene Therapiegestaltung zu gewährleisten.

Zusätzliche Leistungspositionen

Eine weitere wichtige Neuerung im Rahmen der Blankoverordnung sind die zusätzlichen Leistungspositionen, die eingeführt wurden, um den erweiterten Versorgungsanspruch der Physiotherapeut:innen zu unterstützen. Zu diesen gehören:

  • Physiotherapeutische Diagnostik: Je Blankoverordnung kann die physiotherapeutische Diagnostik einmal durchgeführt und abgerechnet werden.
  • Bedarfsdiagnostik: Je Blankoverordnung ist die Position einmal einsetz- und abrechenbar. Zwischen physiotherapeutischer Diagnostik und der Bedarfsdiagnostik müssen mindestens 28 Tage liegen.
  • Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung: Für den Mehraufwand der Physiotherapeut:innen bei der Versorgung der Patient:innen (z. B. erhöhter Dokumentationsaufwand) im Rahmen einer Blankoverordnung.

Diese zusätzlichen Leistungspositionen sorgen dafür, dass Physiotherapeuten für ihre Arbeit angemessener vergütet werden.

 

Nachfolgend weitere, relevante Kriterien zu dieser neuen Vereinbarung im Überblick: 

  • Diese Vereinbarung gilt für alle Verordnungen, die ab dem 01.11.2024 ausgestellt werden. 
  • Die betreffenden Verordnungen müssen im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ den Text „BLANKOVERORDNUNG“ enthalten. 
  • Die erweiterte Versorgungsverantwortung beschränkt sich bis auf Weiteres zunächst auf Indikationen aus der Gruppe EX. 
  • Die Gültigkeit der Verordnung beträgt maximal 16 Wochen .
  • Keine 14-Tage-Unterbrechungsfrist 
  • maximal zwei vorrangige Heilmittel und ein ergänzendes
  • Ampelsystem (grüne und rote Phase) zur Vermeidung von unwirtschaftlichen Mengenausweitungen 
  • Bei Eintritt in rote Phase (Mengenüberschreitung) erfolgt ein Vergütungsabschlag in Höhe von 9 % auf die Behandlungseinheiten, die innerhalb der roten Phase erbracht werden. 
  • Für Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs und des besonderen Verordnungsbedarfs gelten die Regelungen der einzelnen Ampelphasen nicht. 
  • Im Falle eines Rezidivs innerhalb von 16 Wochen, in dem die Originalverordnung bereits abgerechnet wurde, ist eine Abrechnung erneuter Behandlungseinheiten unter Verwendung eines Anhangs A zur Vereinbarung möglich. 
  • Der Vertrag findet keine Anwendung im Bereich Entlassmanagement.

 

 

Wie geht es nach dem 31.12.2025 weiter?

Die oben beschriebene Vereinbarung enthält eine Protokollnotiz, die besagt, dass die Verhandlungspartner nach dem 31.12.2025 über die Möglichkeit verhandeln werden, den Indikationsbereich für die erweiterte Versorgungsverantwortung in der Physiotherapie zu vergrößern. 

 

Selbstverständlich sind die Besonderheiten der Blanko-Verordnung in unserer Branchensoftware thevea vollständig integriert. Alle relevanten Funktionen sind in unseren Produkten an den passenden Stellen berücksichtigt, sodass Ihre Abrechnungen stets gemäß den aktuellen Vorgaben problemlos durchgeführt werden können.

Diesen Beitrag teilen: