Mehr Entscheidungsspielraum, aber nicht ohne Rahmen
Das Grundprinzip ist in der Physiotherapie und in der Ergotherapie gleich. Die ärztliche Praxis stellt die Verordnung aus, überlässt zentrale Entscheidungen der Behandlung aber den Therapeut:innen.
Welche Maßnahmen eingesetzt werden, wie häufig behandelt wird und wie sich der Verlauf entwickelt, liegt damit stärker in der Verantwortung der Praxis. Behandlung und Therapie werden flexibler und können näher am tatsächlichen Bedarf der Klient:innen und Patient:innen ausgerichtet werden.
Gleichzeitig bleibt der Rahmen verbindlich. Die Blankoverordnung ist kein freies Modell, sondern ein klar geregeltes System. Genau dieses Zusammenspiel sorgt im Alltag für viele Fragen.
Wo die meisten Fehler entstehen
Fehler fallen oft erst auf, wenn eine Abrechnung beanstandet wird. Häufige Gründe sind:
- Der Behandlungsbeginn wird nicht eingehalten
- Die 16 Wochen-Frist wird überschritten
- Die physiotherapeutische Diagnostik wird mehrfach abgerechnet
- Mehrere gleichartige Blanko-Verordnungen werden parallel durchgeführt
Das Problem ist selten die Therapie selbst. Es sind die Rahmenbedingungen, die nicht sauber berücksichtigt werden. Genau deshalb lohnt es sich, die Unterschiede zwischen den Bereichen klar zu verstehen.
Was in der Physiotherapie gilt
Für welche Diagnosen die Blankoverordnung möglich ist
Die Blankoverordnung ist in der Physiotherapie aktuell auf bestimmte Diagnosen begrenzt. Dazu zählen vor allem Erkrankungen im Schulterbereich – zum Beispiel Verletzungen der Rotatorenmanschette, Luxationen oder Frakturen. Insgesamt umfasst der Bereich aktuell 114 Indikationen.
Wo in der Physiotherapie die meisten Fehler entstehen
In der Physiotherapie liegt der Fokus vor allem auf Fristen und Struktur. Hier entstehen die meisten Absetzungen – nicht, weil falsch behandelt wird, sondern weil Abläufe nicht exakt eingehalten werden.
Ein zentraler Punkt ist die Laufzeit. Die 16 Wochen beginnen mit dem Ausstellungsdatum der Verordnung, nicht mit dem ersten Behandlungstermin. Das wird häufig unterschätzt. Wer vom ersten Termin aus plant, riskiert, die Frist zu überschreiten.
Auch Unterbrechungen ändern daran nichts. Die 16 Wochen laufen unabhängig vom Behandlungsverlauf weiter. Planung bedeutet hier: den gesamten Zeitraum im Blick behalten.
Der Behandlungsbeginn ist ebenfalls klar geregelt. Die erste Maßnahme muss innerhalb von 28 Tagen stattfinden. Wichtig ist dabei, die physiotherapeutische Diagnostik richtig einzuordnen. Sie gehört an den Anfang, zählt aber nicht als Behandlungsbeginn. In der Praxis kann es sinnvoll sein, Diagnostik und erste Behandlung in einem Termin zu verbinden.
Auch bei den Maßnahmen gibt es klare Grenzen. Pro Behandlungstag sind maximal zwei vorrangige Heilmittel und ein ergänzendes Heilmittel zulässig. Der Spielraum liegt in der Auswahl, nicht in der Menge. Denn: Welche Heilmittel überhaupt infrage kommen, richtet sich nach der Diagnosegruppe EX. Entscheidend ist ein Blick in den Heilmittelkatalog: Alles, was dort für diese Diagnosegruppe vorgesehen ist, kann auch im Rahmen der Blankoverordnung eingesetzt werden.
Die rote Phase in der Physiotherapie richtig einordnen
Besonders in der Physiotherapie sorgt das Ampelsystem für Unsicherheit. Es unterscheidet zwischen einer grünen und einer roten Phase.
Je nach Diagnose beginnt die rote Phase zu unterschiedlichen Zeitpunkten: Bei manchen Diagnosen ab 19 vorrangigen und 7 ergänzenden Heilmitteln, bei anderen erst ab 27 vorrangigen und 9 ergänzenden Heilmitteln.
Ab diesem Punkt gilt: Für alle Behandlungen in der roten Phase wird ein Abschlag von 9 % berechnet, der automatisch bei der Abrechnung berücksichtigt wird. Wichtig ist dabei: Der Abschlag gilt nur für die Leistungen in der roten Phase, nicht für die gesamte Verordnung.
Viele Praxen versuchen dennoch, genau diese Phase zu umgehen: Verordnungen werden vorzeitig beendet, Rezidive aktiv herbeigeführt oder es wird innerhalb der 16-Wochen-Frist mit neuen Verordnungen weiterbehandelt. Was kurzfristig nach einer pragmatischen Lösung aussieht, erweist sich jedoch häufig als Fehlerquelle. Denn solche Vorgehensweisen bewegen sich nicht nur außerhalb der vertraglichen Regelungen, sondern erhöhen auch das Risiko für Absetzungen und Rückforderungen deutlich – und führen damit oft zu größeren Problemen als der ursprünglich befürchtete Abschlag.
Denn solange die ursprüngliche Blankoverordnung noch gültig ist, kann nicht einfach parallel mit einer neuen Verordnung zur gleichen Diagnose begonnen werden. Die rote Phase ist daher kein Fehler im System, sondern Teil davon.
Was in der Ergotherapie anders ist
In der Ergotherapie ist die Blankoverordnung bereits länger etabliert. Darüber hinaus gelten einige besondere Regelungen.
Die Leistungen werden individuell auf die Klient:innen abgestimmt und in 15-Minuten-Einheiten erbracht. Ein Behandlungstermin dauert mindestens 30 und maximal 180 Minuten. Für Vor- und Nachbereitung sowie die Dokumentation kann pro Termin zusätzlich eine weitere Zeiteinheit angesetzt werden.
Auch der Einbezug des Lebensumfelds spielt eine größere Rolle. Im Rahmen der Blankoverordnung können bis zu zwei Termine genutzt werden, um die Therapie gezielt in das häusliche oder soziale Umfeld der Klient:innen einzubinden.
Beim Ampelsystem gibt es zusätzlich zur grünen und roten Phase eine gelbe Phase. Sie signalisiert, dass der Verlauf aufmerksam beobachtet werden sollte und dass bereits Hinweise durch Kostenträger möglich sind.
Ein weiterer wichtiger Unterschied: Eine Wiederaufnahme einer bereits abgeschlossenen Blankoverordnung ist in der Ergotherapie nicht möglich. Das macht die Planung verbindlicher und erfordert einen klaren Blick auf den gesamten Verlauf.
Was am Ende zählt
Die Blankoverordnung verändert nicht die Therapie selbst, sondern den Rahmen, in dem sie stattfindet. Entscheidungen rücken näher an die Heilmittelpraxis. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Struktur und Überblick. Für viele bedeutet das zunächst Unsicherheit. Das ist normal. Neue Spielräume brauchen Zeit, bis sie sicher genutzt werden.
Am Ende bleibt eine einfache Frage: Nutzen wir die Möglichkeiten so, dass sie wirklich bei den Patient:innen und Klient:innen ankommen – oder versuchen wir vor allem, Fehler zu vermeiden?
Mehr zum Thema im Podcast!
Wer tiefer einsteigen möchte, findet im Podcast „Einfach Behandeln“ eine fundierte Einordnung der Blankoverordnung. Julia Pichura und Anja Weishäupl sprechen dort über Herausforderungen, typische Stolpersteine und den Umgang in der Praxis.
Jetzt reinhören!