Was du für deine Arbeit und Abrechnung wissen solltest
Was regelt der Hebammenhilfevertrag?
Der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bildet den Rahmen für die Versorgung von gesetzlich versicherten Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Familien durch Hebammen.
Dazu gehören insbesondere:
- Leistungen während der Schwangerschaft
- Schwangerenvorsorge und Beratung
- Geburtshilfe
- Leistungen im Wochenbett
- Unterstützung bei Still- und Ernährungsproblemen
- Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse
- bestimmte Leistungen per Video oder Telefon
Damit du diese Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen kannst, ist der Beitritt zum Hebammenhilfevertrag erforderlich. Bist du Mitglied in einem der maßgeblichen Hebammenverbände und hast dort deine freiberufliche Tätigkeit angezeigt, entfaltet der Vertrag automatisch Rechtswirkung. Hebammen ohne entsprechende Verbandsmitgliedschaft können dem Vertrag kostenfrei über den GKV-Spitzenverband beitreten.
Welcher Vertrag gilt bei laufenden Betreuungen?
Entscheidend ist nicht, wann eine Betreuung begonnen hat oder wann die Geburt stattgefunden hat. Maßgeblich ist das Datum, an dem die jeweilige Leistung erbracht wurde.
Das bedeutet: Leistungen bis einschließlich 31. Oktober 2025 werden nach den vorherigen Bestimmungen abgerechnet. Für Leistungen ab dem 1. November 2025 gelten die neuen Regelungen – auch dann, wenn du die Frau bereits vorher betreut hast.
Leistungen aus den beiden Zeiträumen müssen außerdem in getrennten Rechnungen abgerechnet werden.
Beispiel
Eine Frau entbindet im Oktober 2025 und du betreust sie bis in den Dezember hinein. Die im Oktober erbrachten Leistungen rechnest du nach der vorherigen Systematik ab. Für deine Leistungen ab dem 1. November gelten die neuen Positionen und Vertragsbedingungen.
Wie wird der erste Kontakt abgerechnet?
Was früher häufig als Vorgespräch oder Basisdatenerhebung bezeichnet wurde, wird nun als „Hilfeleistung in der Schwangerschaft“ abgerechnet.
Dabei spielt es keine Rolle, ob eine andere Hebamme bereits ein Vorgespräch oder eine Basisdatenerhebung durchgeführt und abgerechnet hat. Eine Kürzung allein aus diesem Grund ist nach der neuen Regelung nicht vorgesehen.
Die Position „Hilfeleistung in der Schwangerschaft“ ist nicht auf eine bestimmte Gesamtzahl von Terminen während der Schwangerschaft begrenzt. Jedoch können täglich maximal 90 Minuten abgerechnet werden, aufgeteilt auf höchstens zwei Kontakte.
Für deinen Alltag bedeutet das: Entscheidend ist der tatsächliche individuelle Unterstützungsbedarf der Schwangeren. Eine nachvollziehbare Dokumentation hilft dir dabei, die erbrachte Beratung oder Hilfe sicher festzuhalten.
Der 5-Minuten-Takt: Was bedeutet das genau?
Eine der zentralen Änderungen betrifft die zeitgenaue Abrechnung. Dabei zählt nicht jede angefangene Einheit, sondern jede vollständig abgeschlossene Zeitspanne von fünf Minuten.
Für deinen Alltag heißt das: Eine möglichst genaue Zeiterfassung wird noch wichtiger. Am besten hältst du direkt fest, wann die Leistung begonnen und geendet hat und welche Leistung du erbracht hast. So bleiben die Angaben auch später gut nachvollziehbar.
Auch Angaben zu Ort, Inhalt und Ergebnis der Betreuung gehören zu einer vollständigen Dokumentation. Fehler auf Quittungen sollten nicht einfach überschrieben werden: Die betroffene Zeile wird vollständig gestrichen, anschließend wird die Korrektur in einer neuen Zeile eingetragen und unterschrieben.
Kann eine Kurzberatung telefonisch stattfinden?
Ja. Eine abrechenbare Kurzberatung kann telefonisch erfolgen. Gemeint ist eine individuelle und persönliche Beratung, die sich auf die konkrete Schwangerschaft oder das Wochenbett der betreuten Frau bezieht.
Nicht als abrechenbare Kurzberatung gelten beispielsweise:
- reine Terminabsprachen
- allgemeine Informationen ohne individuellen Beratungsbezug
- Seriennachrichten
- Newsletter
- Sprachnachrichten
- E-Mails
- Textnachrichten über SMS oder Messenger
Eine Nachricht wie „Der nächste Kurs beginnt am Montag“ ist damit keine persönliche Kurzberatung. Sprichst du dagegen telefonisch mit einer Frau über akute Beschwerden oder eine konkrete Situation im Wochenbett, kann es sich um eine abrechenbare Beratung handeln.
Auch hier hilft eine kurze, nachvollziehbare Dokumentation dabei festzuhalten, weshalb die Beratung erforderlich war und welche Inhalte besprochen wurden.
Seit dem 1. April 2026 ist für telefonische Kurzberatungen keine Unterschrift mehr erforderlich. Die Beratung selbst musst du jedoch weiterhin wie gewohnt dokumentieren.
Kann ein zusätzlicher Wochenbettkontakt privat abgerechnet werden?
Nicht automatisch. Ein weiterer Kontakt, der nicht mehr durch den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt ist, kann nicht einfach zum Kassensatz direkt mit der Frau abgerechnet werden.
Privat abrechenbar sind nur gesondert vereinbarte Wahlleistungen. Diese müssen vor der Leistungserbringung schriftlich vereinbart werden. Dazu können beispielsweise individuelle Gesundheitsleistungen oder zusätzliche Kursbegleitungen gehören.
Eine klare schriftliche Vereinbarung schafft Sicherheit für beide Seiten: Die betreute Frau weiß, welche Kosten entstehen, und für dich bleibt nachvollziehbar dokumentiert, dass es sich nicht um eine reguläre Kassenleistung handelt.
Was gilt bei Kursen und Selbstlerneinheiten?
Der Hebammenhilfevertrag ermöglicht auch reine Online-Kurse. Allerdings darf höchstens die Hälfte der gesamten Kurszeit aus Selbstlerneinheiten bestehen.
Als Selbstlerneinheiten gelten beispielsweise vorab bereitgestellte Videos oder andere Medien, mit denen die Teilnehmerinnen eigenständig arbeiten. Wichtig ist, dass du die Qualität der Inhalte sicherstellst und sie pädagogisch sinnvoll in den Kurs einbindest, etwa durch eine Vor- oder Nachbesprechung.
Frei verfügbare Internetvideos ohne eigene fachliche und pädagogische Einbettung reichen dafür nicht aus.
Wie viele Teilnehmerinnen dürfen an einem Kurs teilnehmen?
Über die gesetzlichen Kostenträger können maximal zehn Teilnehmerinnen pro Termin abgerechnet werden. Eine elfte Person kann teilnehmen, wenn sie privatversichert ist oder die Kursgebühr selbst übernimmt.
Auch zehn Kursstunden können über einen längeren Zeitraum verteilt angeboten werden, solange das Gesamtkontingent eingehalten und die maximale Teilnehmerinnenzahl pro Termin nicht überschritten wird.
Was gilt für Partnergebühren?
Die Teilnahme eines Partners oder einer Begleitperson an einem Geburtsvorbereitungskurs ist keine pauschale Kassenleistung. Die Gebühr wird grundsätzlich privat gegenüber dem Partner abgerechnet.
Einige Krankenkassen erstatten ihren Versicherten einen Teil der Kosten. Das ist jedoch eine freiwillige Leistung der jeweiligen Krankenkasse und sollte von den Teilnehmenden individuell erfragt werden.
Brauche ich für Einzelunterweisungen noch ein ärztliches Attest?
Nein. Ein ärztliches Attest ist nicht mehr erforderlich.
Stattdessen genügt eine kurze schriftliche Begründung, die du bei der Abrechnung angibst. Feste Indikationen sind nicht vorgegeben. Entscheidend ist, dass der Grund für die Einzelunterweisung nachvollziehbar dokumentiert ist.
Was hat sich seit dem 1. April 2026 zusätzlich geändert?
Die Änderungsvereinbarung zum Hebammenhilfevertrag bringt mehrere konkrete Anpassungen.
Neue Materialpauschale im Wochenbett
Die Materialpauschale „Entnahme Körpermaterial (Frau)” wurde ergänzt. Sie kann einmalig im Wochenbett abgerechnet werden.
Neue Abrechnungsbögen
Seit dem 1. Juli 2026 werden die überarbeiteten Abrechnungsbögen verwendet. Die bisherigen Bögen konnten noch bis zum 30. Juni 2026 genutzt werden. Laufende Betreuungen mussten für die Umstellung nicht auf neue Bögen übertragen werden. Achte bitte stets darauf, für deine Abrechnung die aktuell gültigen Bögen zu verwenden.
Lockerung beim 1:1-Zuschlag
Beleghebammen können den Zuschlag für eine 1:1-Betreuung künftig auch erhalten, wenn es einmalig zu einem Hebammenwechsel kommt oder die Gebärende weniger als zwei Stunden vor der Geburt im Kreißsaal erscheint.
Neue ambulante Leistung im Kreißsaal
Ungeplante ambulante Betreuungen im Kreißsaal können künftig abgerechnet werden. Vorgesehen sind zunächst 30 Minuten Betreuungszeit. Eine Verlängerung ist mit ärztlicher Anordnung möglich.
Die Regelung ist nach den vorliegenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Qualitätsmanagement: Was solltest du beachten?
Der Hebammenhilfevertrag stellt konkrete Anforderungen an die Qualitätssicherung. Nach den vorliegenden Unterlagen ist eine mindestens sechsstündige QM-Fortbildung vorgesehen. Bereits vorhandene Nachweise können berücksichtigt werden. Nachweise können im Rahmen von Stichproben angefordert werden.
Damit du bei einer möglichen Prüfung gut vorbereitet bist, lohnt sich ein kurzer Check:
- Welche QM-Fortbildungen hast du bereits absolviert?
- Liegen dir Zertifikate und Nachweise vollständig vor?
- Sind die Unterlagen so abgelegt, dass du sie bei Bedarf schnell vorlegen kannst?
- Unterstützen deine Praxisabläufe eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation?
Hast du noch nicht alle Nachweise vorliegen, kann dir die passende Fortbildung zum Qualitätsmanagement schnell dabei helfen, die Anforderung zu erfüllen.
Unterstützung durch eine passende Software
Mehr zeitbezogene Leistungen, neue Gebührenpositionen und veränderte Bögen können den organisatorischen Aufwand erhöhen. Eine auf Hebammen ausgerichtete Software kann dir dabei Arbeit abnehmen: Sie unterstützt dich dabei, Leistungen strukturiert zu erfassen, Zeiten zu dokumentieren und Abrechnungen nach den geltenden Vorgaben vorzubereiten.
Wir empfehlen, Software-Updates beziehungsweise die Umstellung frühzeitig zu planen und ausreichend Zeit für die Einarbeitung in neue Quittungs- und Abrechnungsbögen einzuplanen.
Wichtig bleibt: Eine Software kann dir viele Arbeitsschritte erleichtern und mehr Übersicht schaffen. Die fachliche Prüfung deiner Dokumentation und Angaben bleibt dabei weiterhin bei dir.
Dein kompakter Praxis-Check
Damit du die wichtigsten Punkte schnell im Blick behalten kannst, hilft dieser kurze Praxis-Check:
Fazit: Gute Vorbereitung schafft Sicherheit
Der Hebammenhilfevertrag bringt neue Möglichkeiten, aber auch viele Detailregelungen mit sich. Besonders die zeitbezogene Abrechnung, die Anforderungen an Dokumentation und Qualitätsmanagement sowie die Regelungen für Kurse und Wahlleistungen verdienen Aufmerksamkeit.
Gleichzeitig sorgen die Änderungen seit April 2026 an mehreren Stellen für weniger Bürokratie und mehr Flexibilität – zum Beispiel bei telefonischen Kurzberatungen, beim 1:1-Zuschlag und bei ambulanten Betreuungen im Kreißsaal.
Du musst dir nicht jede Vorgabe im Detail merken. Viel wichtiger ist, dass du verlässliche Informationen zur Hand hast, deine Abläufe im Blick behältst und bei Unsicherheiten weißt, wo du Unterstützung findest.
Du hast Fragen zu deiner Abrechnung oder möchtest deine Abläufe prüfen?
Unsere Expert:innen unterstützen dich persönlich bei Fragen rund um den Hebammenhilfevertrag, die Abrechnung und den Einsatz passender digitaler Lösungen. Du erreichst uns unter der E-Mail-Adresse hebammen-beratung@optadata-gruppe.de sowie telefonisch unter 0281 16394–80.