-
Heilmittel
- Ergotherapie
- Physiotherapie
- Podologie
- Logopädie
-
Transport- und Rettungsdienste
- Rettungsdienste
- Krankenbeförderung und -transport
- Taxi- und Mietwagen
Heilmittel
Transport- und Rettungsdienste
Heilmittel
Hilfsmittel
Transport- und Rettungsdienste
Gerne wird von vielen Seiten global von den ständig steigenden Ausgaben der GKV für Hilfsmittel gesprochen. Das ist generell nicht falsch, aber: Es geht dank der KV-45-Statistik auch genauer. Es lassen sich durchaus Entwicklungen aus dieser vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Krankenkassen veröffentlichten Statistik für die verschiedenen Geschäftsfelder herauslesen, die unter den Begriff Hilfsmittel fallen (Grafik, s.u.). Etwas unscharf sind die Daten in Bezug auf die einzelnen Berufsgruppen, die die Ausgaben „verursachen“. Im Bereich der Hörakustik geht das noch sehr gut, aber es wird z.B. nicht unterschieden zwischen Orthopädie-Technik und Orthopädieschuhtechnik.
Um die Zahlen und Entwicklungen richtig einzuordnen, ist es wichtig zu wissen, welche Produkte von den Kostenträgern in welches „Konto“ gebucht werden müssen:
Hier sind die Aufwendungen der folgenden Produktgruppen zu buchen: Bandagen (PG 05), Einlagen (PG 08), Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (PG 17), Orthesen/Schienen (PG 23), Beinprothesen (PG 24), Schuhe (PG 31), Haarersatz (PG 34), Epithesen (PG 35), Augenprothesen (PG 36), Brustprothesen (PG 37) und Armprothesen (PG 38).
Hier zu buchen sind die Aufwendungen der Produktgruppen Absauggeräte (PG 01), Bestrahlungsgeräte (PG 06), Elektrostimulationsgeräte (PG 09), lnhalations- und Atemtherapiegeräte (PG 14), Messgeräte für Körperzustände/-funktionen (PG 21) und Sprechhilfen (PG 27).
1. Hier sind die Aufwendungen der folgenden Produktgruppen zu buchen: Adaptionshilfen (PG 02), Bade- und Duschhilfen (PG 04), Gehhilfen (PG 10), Hilfsmittel gegen Dekubitus (PG 11 ), Kranken-/ Behindertenfahrzeuge (PG 18), Krankenpflegeartikel (PG 19), Lagerungshilfen (PG 20), Mobilitätshilfen (PG 22), Sitzhilfen (PG 26), Stehhilfen (PG 28), Therapeutische Bewegungsgeräte (PG 32) und Toilettenhilfen (PG 33).
2. Für die Aufteilung der Ausgaben der doppelfunktionalen Hilfsmittel zwischen KV/PV sind die Quoten auf Grundlage der Richtlinie nach § 40 Abs. 5 Satz 3 SGB XI anzuwenden.
3. Ebenfalls sind hier anteilig die Aufwendungen, der Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (PG 50) auf Grundlage der Richtlinie nach § 40 Abs. 5 Satz 3 SGB XI zu buchen.
Hier sind die Aufwendungen der Produktgruppen Applikationshilfen (PG 03), Hilfsmittel bei Tracheostoma (PG 12), lnkontinenzhilfen (PG 15) und Stomaartikel (PG 29) zu buchen.
Hier sind die Aufwendungen der Produktgruppe Hörhilfen (PG 13) zu buchen.
1. Hier sind die Aufwendungen der Produktgruppen Blindenhilfsmittel (PG 07), Kommunikationshilfen (PG 16), Sehhilfen (PG 25) und Verschiedenes (PG 99) zu buchen.
2. Hier sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die einer Produktgruppe nicht eindeutig zugeordnet werden können und keine doppelfunktionalen Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittel sind, zu buchen.
Hilfsmittel, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses zugeordnet werden können, sind entsprechend dieser Zuordnung zu buchen, auch dann, wenn das Produkt nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist.