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Sie möchten eine Zulassung als Heilmittelerbringer:in beantragen und fragen sich, welche Schritte Sie tun müssen, um diese zu erwerben? Unser Praxis-Profi Ratgeber bietet Ihnen alle wichtigen Informationen, Tipps und Kniffe, die es rund um das Thema Heilmittelzulassung zu beachten gilt.
Um als Heilmittelerbringer:in arbeiten zu können, müssen Sie in jedem Fall eine Zulassung nach Paragraph 124 des Sozialgesetzbuches 5 – Gesetzliche Krankenversicherungen beantragen. Für gewöhnlich wird ein solcher Antrag auf Zulassung über den Postweg gestellt. Falls Sie ihre Heilmittelzulassung online beantragen möchten, hilft Ihnen die Webseite www.zulassung-heilmittel.de dabei. Dort finden Sie unter anderem ein Erklärvideo zum Antragsprozess und viele weitere nützliche Informationen.
Im September 2019 wurde das System für Zulassungen überarbeitet und das Verfahren vereinfacht. Als Leistungserbringende:r können Sie sich sowohl für die Zulassung als auch für Datenänderungen oder Fragen zur Abrechnungsbefugnis an die zentralen Stellen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wenden. Die Träger dieser Zulassungsstellen sind Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Dort können Sie ihre Zulassung beantragen. Um eine Übersicht über die verschiedenen Zulassungsstellen in deiner Region zu bekommen, hilft Ihnen ebenfalls die Internetseite www.zulassung-heilmittel.de.
Um Ihre Leistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen zu können, müssen Sie eine Ausbildung im Bereich der Heilmittelleistungen absolviert haben. Außerdem brauchen Sie die Erlaubnis, Ihre Berufsbezeichnung zu führen. Das bedeutet:
Ihre Gesundheit schränkt Sie im Beruf nicht ein
Zudem ist es wichtig, dass Sie die geltenden Vereinbarungen für die Versorgung der Versicherten anerkennen und Ihre Praxis so ausgestattet ist, dass eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung ihrerseits gewährleistet werden kann.
Heilmittelerbringer:innen brauchen unter anderem ein Institutionskennzeichen. Dieses Kennzeichen gilt bundesweit zur eindeutigen Identifikation für Sie als Leistungserbringer:in im Bereich des Gesundheitswesens, um mit den gesetzlichen Krankenkassen finanziell abrechnen zu können. Dabei handelt es sich um eine neunstellige Zahl, die den Krankenkassen dabei hilft, die Abrechnungsdaten eindeutig und leicht zuordnen zu können. Ein Institutionskennzeichen können Sie ganz einfach und formlos beantragen. Den Antrag zum Download und die Adresse der Zulassungsstelle Ihres Kennzeichens finden Sie unter anderem hier.
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung nennt Zulassungsempfehlungen, um bundesweit einheitliche Bedingungen für die Heilmittelerbringung gewährleisten zu können. Durch diese Empfehlungen soll eine qualitativ hochwertige Versorgung Ihrer Patient:innen sicher gestellt werden, die dem Stand der allgemeinen medizinischen Erkenntnisse nachkommen. Neben den allgemeinen Zulassungsbedingungen, wie einer abgeschlossenen Berufsausbildung, finden Sie in den Zulassungsempfehlungen konkrete Voraussetzungen einer Zulassung für Ihren Heilberuf.
Die Empfehlungen wurden vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen aktualisiert und verbessert. Seit 2018 gelten sie für folgende Heilberufe: Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Podologie, Bereiche der physikalischen Therapie und für den Bereich der Ernährungstherapie.
Bei den Zulassungsempfehlungen handelt es sich unter anderem um die Räumlichkeiten Ihrer Praxis: Wie genau muss ein Behandlungsraum aussehen und auf welche Personen der Praxis bezieht sich die Zulassung? Welche Ausstattung braucht Ihre Praxis und welche organisatorischen Anforderungen gibt es? Welche Heilmittelpraxen sind nicht zulassungsfähig? Um diese Fragen zu beantworten schauen Sie sich den§ 124, Absatz 4 nach dem Sozialgesetzbuch 5 an, der vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgesetzt wurde.
Diese befasst sich unter anderem mit den Behandlungsräumen und dem Behandlungsbereich, beinhaltet allerdings eine Präambel. Die Ernährungstherapie bietet weniger Indikationsgebiete, beziehungsweise ist sie als abrechenbare Behandlungsform nur bei einer angeborenen Stoffwechselerkrankung oder Mukoviszidose anwendbar. Durch die geringere Patientenzahl sollten Sie als Ernährungstherapeut:in also nicht automatisch davon ausgehen, dass die verschriebenen Heilmittel eine wirtschaftliche Leistungserbringung erzielen.
Die wichtigsten Punkte, um eine Zulassung als Heilmittelerbringer:in zu beantragen, zusammengefasst:
Wenn Sie alle aufgelisteten Punkte berücksichtigt haben, steht Ihrem Antrag auf eine Heilmittelzulassung nichts mehr im Wege!