Kassenzulassung für Heilmittelerbringer

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Berufsspezifische Voraussetzungen für die Kassenzulassung als Heilmittelerbringer

Die meisten Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert. Wer als Heilmittelerbringe Kassenleistungen anbietet, kann von regelmäßigen Einnahmen ausgehen, die den Praxisbetrieb absichern. Allerdings müssen Sie dafür bestimmte berufsspezifische Voraussetzungen erfüllen und eine Zulassung beantragen.

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Das Für und Wider der Kassenzulassung

Auf den ersten Blick spricht alles für eine Kassenzulassung: Der Bedarf an Heilmitteln ist groß, kassenzugelassene Praxen können von einem regelmäßigen Patientenstrom ausgehen – ohne in Werbung investieren zu müssen.

Allerdings gehen Sie mit der Kassenzulassung auch Verpflichtungen ein: Welche Heilmittel überhaupt erstattungsfähig sind, wie die Therapie ablaufen muss und welche sonstigen Regeln eingehalten werden müssen wird zentral von Vertreter:innen der Berufsverbände mit den gesetzlichen Krankenversicherungen vereinbart. Das kann den Praxisalltag verlangsamen.

Viele Praxen entscheiden sich daher für eine Kombination: Sie bieten Kassenleistungen an, aber zusätzlich auch Selbstzahlerleistungen. Damit können Sie Therapien individueller gestalten und gleichzeitig ihre Einnahmen selbstbestimmter steuern.

Eine Kassenzulassung ist kein Muss für eine erfolgreiche Gründung. Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und lassen Sie sich individuell beraten, ob ein Antrag in Ihrer Situation sinnvoll ist.

Nicht alle Heilmittelbereiche erhalten eine Kassenzulassung

Kassenzulassungen werden nicht an jeden Beruf vergeben. Zulassungen können zum Beispiel für folgende Berufe beantragt werden:

  • Physiotherapeut:innen
  • Ergotherapeut:innen
  • Logopäd:innen
  • Podolog:innen
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeut:innen
  • Ernährungstherapeut:innen

Keine Zulassungsvereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen bestehen dagegen beispielsweise mit Heilpraktiker:innen, Osteopath:innen, Mototherapeut:innen oder Ernährungscoaches.

Voraussetzung: Ausbildung

Neben einer staatlich anerkannten Ausbildung oder einem Studium im Heilmittelbereich müssen Sie für die Kassenzulassung häufig weitere Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel bestimmte Therapieerfahrung oder Fachkenntnisse nachweisen. Das gilt besonders für einige spezifische Störungsbilder. Alle Details finden Sie in den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V der jeweiligen Heilmittelgruppe.

  • Ergotherapie: abgeschlossene Ausbildung oder Studium
  • Physiotherapie: Abgeschlossene Ausbildung als Masseur:in, medizinische:r Bademeister:in, Physiotherapeut:in, Krankengymnast:in
  • Ernährungstherapie: Diätassistent:innen, Absolvent:innen eines Hochschulstudiums nach Einzelfallprüfung (Oecotrophologie, Ernährungswissenschaften)
  • Podologie: Podolog:innen gemäß Podologengesetz, außerdem staatlich geprüfte und staatlich anerkannte Podolog:innen, staatlich anerkannte und staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerinnen (nach bestimmten Landesgesetzen)
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeut:innen: Logopäd:innen, Atem-, Sprech- und Stimmlehrer:innen, staatlich anerkannte Sprachtherapeut:innen, medizinische Sprachheilpädagog:innen; weitere Berufe sind zugelassen für die Therapie von Sprachentwicklungsstörungen, Stottern und Poltern bei Kindern und nach Einzelfallprüfung

Voraussetzung: Praxisausstattung

Für die Praxisräume und die Ausstattung Ihrer Praxis gelten in Deutschland je nach Heilmittelerbringung bestimmte gesetzliche Vorschriften, die die Sicherheit der Patient:innen gewährleisten sollen. Einige Regelungen gelten berufsübergreifend, andere sind berufsspezifisch.

Allgemeine Mindestvoraussetzungen für die Praxisräume

  • Keine Durchgangsräume: Die Behandlungsräume dürfen keine Durchgangsräume sein.
  • Belüftung und Beleuchtung: Die Räume müssen angemessen be- und entlüftbar sein sowie beheizt und beleuchtet werden können.
  • Bodenbeschaffenheit: Die Behandlungsräume bzw. -bereiche benötigen trittsichere, fugenarme, leicht zu reinigende und desinfizierbare Fußböden. In Nassbereichen ist ein rutschhemmender Belag sowie eine ausreichende Bodenbelüftung erforderlich.
  • Handdesinfektion: In jedem Behandlungsraum bzw. -bereich muss die Möglichkeit zur Handdesinfektion bestehen.
  • Barrierefreiheit: Neue Praxisräume müssen barrierefrei zugänglich sein, dabei sind regionale baurechtliche Anforderungen zu beachten.
  • Bestandsschutz: Für alle bestehenden bzw. bereits zugelassenen Praxen gilt der Bestandsschutz bei Inhaberwechseln. Es reicht eine Mitteilung an die zuständigen ARGEn.

Informieren Sie sich zu den aktuellen berufsspezifischen Anforderungen bei Ihrem zuständigen Berufsverband, da sich Details regelmäßig ändern können. Für Physiotherapeut:innen haben wir Einzelheiten in unserem Ratgeber: „Erstausstattung für Physiotherapiepraxen (2025)“ zusammengestellt.

Kassenzulassung rechtzeitig beantragen

Die Zulassung wird zentral von den Arbeitsgemeinschaften (ARGE) der Kranken- und Ersatzkassen durchgeführt. Je nach Bundesland, in dem Sie Ihre Praxis eröffnen möchten, können sich Einzelheiten der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen unterscheiden. Details finden Sie nach Bundesländern geordnet auf der Website des Verbands der Ersatzkassen www.zulassung-heilmittel.de.

Den Antrag selbst können Sie über das dort verlinkte Online-Zulassungsportal stellen. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern, daher sollten Sie ihn rechtzeitig für der geplanten Praxiseröffnung stellen.

Getrennt von der Zulassung ist ein Institutionskennzeichen (IK-Nummer) zu beantragen, das Grundlage für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ist. Die Nummer wird später auf den Heilmittelverordnungen eingetragen. Für die Antragsstellung können Sie den von der ARGE bereitgestellten Vordruck nutzen.

Wichtig: Es ist nicht vorgeschrieben, dass die IK-Nummer den Krankenkassen bereits vor der Praxiseröffnung mitgeteilt werden muss. In der Regel fordern die Kassen dies jedoch.Die Vergabe der IK-Nummer können einige Wochen dauern, daher sollten Sie auch diesen Antrag frühzeitig stellen.

Fazit

Eine Krankenkassenzulassung für Heilmittelerbringer:innen ist in vielen Fällen sinnvoll, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Praxis sicherzustellen. Allerdings ist nicht für alle Berufe eine Kassenzulassung möglich und selbst wenn Sie einen zulassungsfähigen Beruf ausüben, müssen Sie die geforderte Qualifikation nachweisen. Hinzukommen Vorgaben für die Praxisräume und -ausstattung.

Die Liste der Anforderungen ist umfangreich, doch der Antragsprozess selbst übersichtlich strukturiert. Mit ausreichend Vorbereitungszeit lässt sich die bürokratische Hürde auf dem Weg zur Praxiseröffnung gut meistern.

Hier lesen Sie, welche weiteren juristischen Fallstricke Sie als Praxisgründer:in kennen sollten.

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