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Mit der neuen Heilmittelverordnung 2021 ergeben sich für Leistungserbringer aus den Bereichen Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie einige Änderungen im Praxisalltag. Was hat sich bei den Verordnungen geändert, was müssen Therapeuten beachten und wie können Fehler vermieden werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir von Praxis-Profi im folgenden Blogartikel.
Was ist die Heilmittelrichtlinie und was ist eine Heilmittelverordnung?
Was gibt es für Änderungen bei der neuen Heilmittelverordnung?
Was sind die Vorteile dieser Änderungen?
Was müssen Heilmitterbringer bei den neuen Richtlinien beachten?
Die Heilmittelrichtlinie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und dient der Regelung von Verordnungen für Heilmittel. Die Richtlinie ist sowohl für die Krankenkassen, die Vertragsärzte und Vertragsärztinnen als auch die Heilmittelbringer und die Versicherten verbindlich.
Die Verordnungen sorgen dafür, dass Ärzte Heilmittel verschreiben können. Zu den Heilmitteln gehören Behandlungen in den Bereichen
Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Podologie sowie die Ernährungstherapie.
Eine Verordnung von einem Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin muss, um von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen zu werden, zwingend vollständig und korrekt ausgefüllt sein.
Um zukünftig eine Vereinfachung und Entbürokratisierung der Verordnungen zu gewährleisten, hat der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eine neue Verordnung vereinbart.
Bisher gab es für die einzelnen Heilmittelerbringer drei verschiedene Heilmittelverordnungen, die vom jeweiligen Vertragsarzt oder der Vertragsärztin ausgefüllt werden mussten:
Muster 13
Physikalische Therapie und Podologische Therapie
Muster 14
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Muster 18
Ergotherapie und Ernährungstherapie
Seit dem 01.01.2021 gibt es jedoch nur noch ein Formular: ein neues Muster 13.
Die Zusammenlegung der einzelnen Muster ist für Ärzte sowie die Heilmittelerbringer ein großer Schritt zur Vereinfachung und der bereits erwähnten Entbürokratisierung. Durch eine Orientierung am typischen Arbeitsablauf und den Prozessen in einer Praxis, soll die neue Verordnung einfacher auszufüllen sein.
Durch klare Vorgaben wurde nun die komplizierte Regelfallsystematik abgelöst und auch der Heilmittelkatalog wird durch die Zusammenfassung von Diagnosegruppen überschaubarer.
1. Änderung der Musterverordnung
2. Optionen der Verordnung
3. Heilmittelkatalog
Neben der Zentralisierung der verschiedenen Muster auf ein einheitliches Muster, in welchem die Vertragsärzte- und Ärztinnen die jeweilige Heilmittelverordnung ankreuzen können, haben sie hierbei auch die Möglichkeit, eine ‚Blankoverordnung‘ auszustellen. Bei dieser wird die Verordnung sowie Indikationsstellung nach wie vor vom jeweiligen Arzt ausgestellt, der Heilmittelerbringer kann jedoch über die Dauer sowie die Frequenz der Behandlung entscheiden.
Des Weiteren haben die Ärzte in der neuen Verordnung die Möglichkeit bis zu drei vorrangige und ein ergänzendes Heilmittel zu verordnen. Dies gibt den Heilmittelerbringern einen wesentlich größeren Freiraum, zu welchem Zeitpunkt sie welche Maßnahme ergreifen, um die Patienten optimal zu unterstützen. Diese Art der Unterstützung kann auch durch die Behandlungsfrequenz gesteuert werden. So können Frequenzen von beispielsweise 1-3x pro Woche festgelegt werden.
Die Vorteile der neuen Heilmittelverordnung sind vielfältig. Im Mittelpunkt steht hierbei die Entbürokratisierung und die Entlastung sowohl bei den Ärztinnen und Ärzten als auch bei den Heilmittelerbbringern.
"Durch den Zusammenschluss von drei verschiedenen Verordnungen und eine Reduktion der Diagnosegruppen im Heilmittelkatalog, sparen sich die Betroffenen viel Zeit, da viele Prozesse so beschleunigt werden können."
Außerdem wird so eine Standardisierung von Verordnungen vorgenommen. Die Verlängerung der Gültigkeit einer Verordnung, von 14 auf 28 Tage, gibt auf der einen Seite den Patienten die Möglichkeit, einen geeigneten Heilmittelerbringer für ihre Diagnose zu finden, auf der anderen Seite haben die Heilmittelerbringer, dessen Terminkalendern oftmals ausgebucht sind, genügend Zeit, den Patienten zu terminieren und ihm die bestmögliche Behandlung zu bieten.
Grundsätzlich gilt für alle Heilmitterbringer die Überprüfung der vom Arzt ausgestellten Verordnung.
Sind diese falsch oder fehlerhaft ausgestellt, müssen Krankenkassen die Kosten für die bereits erbrachten Leistungen nicht übernehmen.
Um dies zu vermeiden, ist eine Überprüfung der Verordnungen zwingend notwendig. Des Weiteren ist eine Überprüfung der Diagnosegruppen im Heilmittelkatalog notwendig, da sich in den Bereichen der Physiotherapie, Logopädie und der Ergotherapie einige Diagnosegruppen geändert haben.