PflegeArbbV – Lösungen für Liquiditätsfragen

Die Erhöhung des Pflegemindestlohns – Komplexer als gedacht

Was sich im ersten Hinschauen einfach darstellt – Erhöhung des Stundenlohns auf eine Mindesthöhe – birgt bei näherer Betrachtung etliche Detailfragen, die zum Teil nicht einfach zu beantworten sind: Was gehört zum Pflegemindestlohn und was nicht? Wie wird er berechnet?

Auf jeden Fall müssen Pflegebetriebe das Mindestentgelt zahlen für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Einfache Gratifikationen wie z.B. ein Jobticket oder die Erholungsbeihilfe dürfen nicht eingerechnet werden.

Schwieriger wird es da schon bei der Betrachtung des Weihnachtsgeldes. Ist es eine betriebliche Übung? Also wird es regelmäßig Jahr für Jahr bezahlt? Dann muss es hinzugerechnet werden. Aber auch nur in dem Monat, in dem es ausgezahlt wird. Ist es keine regelmäßige Leistung, wird es also mal gezahlt und mal nicht, dann gehört es nicht zur Berechnungsgrundlage.

Richtig schwierig wird es bei der Frage der Feiertags- und Sonntagszuschläge. Tatsächlich ist es hier ratsam, einen Fachanwalt zu bemühen, denn das ist eine juristische Einzelprüfungsfrage, die sich nach den jeweiligen Arbeitsverträgen richtet.

Diese Fragen sind wichtig im Vorfeld zu klären. Denn vergessen Sie nicht, dass Sie von den Verbänden der Pflegekassen überprüft werden und es im schlimmsten Fall zu einer Kürzung Ihrer Punktwerte führen kann. An dieser Stelle also auch noch einmal der Rat, alle betroffenen Mitarbeiterverträge kurz gegenzuchecken. Dass natürlich nur die Pflegekräfte davon betroffen sind und nicht z.B. Verwaltungsmitarbeiter muss an dieser Stelle nicht zusätzlich erwähnt werden. Aber auch hier lohnt ein zweiter Blick. Denn sollten Ihre Verwaltungsmitarbeiter mehr als 25% ihrer Zeit in der Pflege mit eingesetzt werden, sind sie davon auch betroffen.

Ultimo – der letzte Bankarbeitstag braucht Taktik

Wie war das bisher? Die Leistungen des Vormonats werden bisher noch bis spätestens zum 15. des Folgemonats ausgezahlt. Und diese Zeit braucht man ja auch, schließlich müssen Arbeitszeiten, Überstunden oder Zuschläge ja auch noch ausgerechnet werden. Das geht jetzt nicht mehr.

Seit dem 1. Mai 2021 muss das Mindestentgelt am letzten Bankarbeitstag auf dem Konto Ihrer Pflegekraft eingezahlt sein. Wie soll das gehen? Wie immer führen mehrere Wege nach Rom. Sie können sich entscheiden, das Grundgehalt an diesem Tag auszuzahlen. Alles, was darüber anfällt wird dann am nächsten letzten Bankarbeitstag mit dem nächsten Grundgehalt ausgezahlt. Die zweite Möglichkeit, die Sie haben, wäre eine Abschlagszahlung. D.h. Sie zahlen den Abschlag in Höhe der vertraglich vereinbarten Grundleistung und die korrekte Lohnabrechnung unter Berücksichtigung aller Zuschläge und Überstunden etc. läuft dann wie gewohnt zur Mitte des Monats, dann aber natürlich abzüglich der geleisteten Abschlagszahlung. Eine kleine Falle gibt es dabei zu beachten: Auch diese Abschlagszahlungen dürfen auf keinen Fall unter die Mindestlohngrenze rutschen.

Liquiditätslösungen –  Varianten für mehr Freiheit

Rechenzentren wie opta data bieten eine ganze Bandbreite von Abrechnungserleichterungen, die ganz auf Ihre Wünsche und Interessen aber auch wirtschaftliche Notwendigkeiten zugeschnitten werden können. Sie bleiben Selbstabrechner, nehmen aber die Möglichkeit regelmäßiger Forderungsverkäufe an opta data in Anspruch.. Dazu laden Sie entweder Ihr Rechnungsausgangsbuch in die Abrechnungscloud des Anbieters oder aber Ihre Abrechnungsdaten via Schnittstelle Ihrer Branchensoftware. In der Regel verfügen Sie schon innerhalb von Stunden über das damit verbundene Geld.

Natürlich können Sie auch das gesamte Rechnungsmanagement außer Haus geben, wie Rechnungserstellung, Versand und Mahnwesen. Der Königsweg würde bedeuten, dass Sie nur noch Ihre Abrechnungsbelege eintüten, ins Rechenzentrum schicken und sich um gar nichts mehr kümmern. Dort werden die Rechnungen Ihrer erbrachten Leistungen erfasst, im Wege des Factorings angekauft, abgerechnet, gemahnt, sich um Rückläufer gekümmert. Viele Pflegebetriebe entscheiden sich, auch Ihre Rechnungen gegenüber Privatpatienten regelmäßig an opta data zu verkaufen.Mit dem zusätzlichen Vorteil Mit dem zusätzlichen Vorteil, dass dann zwischen ihnen und ihrem Patienten eine neutrale Stelle sitzt, so werden Mahnungen etwas weniger unangenehm.

Dienstleister – Worauf Sie achten sollten

Es gibt einige Abrechnungsdienste, auf die Sie zurückgreifen können. Achten Sie bei der Auswahl auf ein paar Qualitätskriterien, damit für Sie alles gut abläuft.

  • Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Einsendetermine selbst bestimmen.
  • Lassen Sie sich die Freiheit, die Auszahlung zu Ihrem Wunschtermin zu bestimmen.
  • Fragen Sie nach, ob Sie einen festen Ansprechpartner zugewiesen bekommen, der Sie dann auch kennt und bei dem Sie nicht immer wieder von vorne beginnen müssen.
  • Prüfen Sie die Verträge sorgfältig auf versteckte Kosten.
  • Erbitten Sie sich eine kostenlose Testphase, so können Sie erst einmal ausprobieren ob es passt.
  • Lassen Sie sich erklären, wie flexibel der Anbieter ist und aus wie vielen Tarifen Sie auswählen können und natürlich, ob Sie je nach Ihrer Situation schnell und einfach wechseln können.
  • Überzeugen Sie sich von der Technologie und der Transparenz, ob Sie z. B. online auf Ihre Daten zugreifen können, um jederzeit den Stand der Dinge zu kennen.

 

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