Wichtige Änderungen für Logopäden ab Mai 2026

Vergütungsverhandlung 2025: Das ändert sich für Stimm-, Sprach- und Schlucktherapeut:innen

Zum 1. Mai 2026 traten zahlreiche Anpassungen im Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für logopädische Praxen in Kraft. Hintergrund ist die Einigung der Vergütungsverhandlungen vom 5. Dezember 2025. Neben neuen Vergütungsregelungen wurden auch wichtige organisatorische, abrechnungsrelevante und vertragliche Punkte konkretisiert.

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Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Viele der Änderungen betreffen den Praxisalltag direkt – insbesondere bei Verordnungen, Leistungsbestätigungen, Telemedizin oder Korrekturregelungen. Gleichzeitig sollen neue Auslegungsschreiben künftig dabei helfen, unnötige Absetzungen durch Krankenkassen zu vermeiden.

Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Neuerungen verständlich zusammengefasst.

Neue Preise ab 1. Juli 2026

Die Vergütungsvereinbarung läuft bis zum 31. März 2027.

Die zentrale Leistungsposition 33103 (45-minütige Behandlung) steigt um 6,12 % auf 76,06 Euro. Auf Basis dieses neuen Minutenpreises werden auch die Preise für die 30-minütigen und 60-minütigen Behandlungen neu berechnet.

Weitere Änderungen:

  • VND wird mit 15 Minuten verbindlich im Vertrag festgeschrieben.
  • Gruppenleistungen bleiben weiterhin „individuell ausgehandelt“.
  • Hausbesuche, Diagnostik und Berichte steigen um 3,06 %.

VND = versorgungsnotwendige Dokumentation


Warum gibt es zusätzliche Auslegungsschreiben?

Neben den eigentlichen Vertragsänderungen wurden zwei sogenannte Auslegungsschreiben veröffentlicht:

  • eines für die Abrechnungsstellen der Krankenkassen
  • eines für die ARGEN

Der Hintergrund: Einige Krankenkassen haben bestimmte Vertragsformulierungen bislang unterschiedlich interpretiert. Dadurch kam es teilweise zu Absetzungen, obwohl Leistungen vertragskonform erbracht wurden.

Die neuen Auslegungsschreiben sollen hier mehr Klarheit schaffen und können künftig als wichtige Argumentationshilfe bei Abrechnungsproblemen genutzt werden.

 

Die wichtigsten Neuerungen im Detail

[Anmerkung vorab: Um die Neuerungen kenntlich zu machen, werden die betroffenen Wörter und Textpassagen im Folgenden fett und kursiv hervorgehoben.]

 

Beratung ist Teil der Therapie
Begriffsbestimmungen:

Die Behandlung umfasst die diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen in unmittelbarer Interaktion mit der oder dem Versicherten sowie die Beratung von Versicherten und Angehörigen/Bezugspersonen.

Die Therapie umfasst nur die therapeutischen Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie in unmittelbarer Interaktion mit der oder dem Versicherten sowie die Beratung von Versicherten und Angehörigen/Bezugspersonen.

Das gilt künftig bei Unterschriften
§ 5 Bestätigung der Leistung:
(1) Ist die oder der Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres aufgrund von in ihrer oder seiner Person liegenden Gründen nicht selbst in der Lage, den Empfang der Leistung mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, kann die Bestätigung durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter oder durch eine Betreuungsperson mit Unterschrift auf der Rückseite des Verordnungsblattes erfolgen. Ein Hinweis, welche Person in welcher Funktion in diesen Fällen die Unterschrift geleistet hat, ist auf der Rückseite einzutragen.

(1) Die Leistungen, die an Versicherte abgegeben werden, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder einer anderen Betreuungsperson durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. 

Die Leistungen, die an Versicherte abgegeben werden, die das 7. Lebensjahr vollendet, das 18.Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, können auch von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder einer anderen Betreuungsperson durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt bestätigt werden.
(Siehe Auslegungsschreiben an die Krankenkassen Nr. 7)

Mehr als 30 % sind möglich
§7a Erbringung telemedizinischer Leistungen
(10) Die Therapie im unmittelbar persönlichen Kontakt gilt nach den Heilmittel-Richtlinien als etablierter fachlicher Standard für die Durchführung einer Heilmittelbehandlung. Gemäß § 16b Absatz 3 Heilmittel-Richtlinie bzw. § 15a Absatz 3 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte sind Verlaufskontrollen regelmäßig und nur in Präsenz durchzuführen. In der Gesamtbetrachtung sollen daher nicht mehr als 30 % der Leistungen eines zugelassenen Leistungserbringers im Kalenderjahr telemedizinisch erbracht werden.

3 Tage Anwesenheit genügt
§12 Organisatorische Anforderungen an die Heilmittelpraxis
(1) Die Maßgeblichkeit ist gegeben, wenn die Heilmittelpraxis an mindestens 3 Tagen je Woche und für mindestens 24 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte zur Verfügung steht.

9 Monate Zeit für Widerspruch bei Absetzungen
§18 Abrechnungsregelungen
(11) Das Recht zur Aufrechnung von Forderungen bleibt unberührt. Widerspricht der zugelassenen Leistungserbringer oder eine leistungserbringerseitige Abrechnungsstelle einer Beanstandung unter Angabe der Gründe nicht innerhalb von 9 Kalendermonaten nach Bekanntgabe der Beanstandung, so gilt diese als anerkannt.

Plausibilität der ärztlichen Diagnose muss nicht geprüft werden
Anlage 1 Leistungsbeschreibung
Teil 1
(1) Die stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Diagnostik bildet gemeinsam mit einer ärztlichen Diagnose die Grundlage der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie.
Teil 2

(1) Die Ergebnisse dieser Diagnostik bilden gemeinsam mit der ärztlichen Verordnung sowie der ärztlich angegebenen Diagnosegruppe die Grundlage, um die Therapieziele zu definieren und einen Therapieplan zu entwickeln. 

(2)– (5) jeweils ergänzt um:

Aufbau, Wiederherstellung und Erhalt von für Alltagsaktivitäten benötigten Kompetenzen

Anlage 3a –Notwendige Eintragungen auf der Heilmittel-Verordnung

(1) Änderungen und Ergänzungen einer Ärztin oder eines Arztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Ärztin oder des Arztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Dies gilt auch bei der Änderung des Ausstellungsdatums.
(Siehe: Auslegungsschreiben an die Krankenkassen Nr. 8)

Duplikate sind unproblematisch: 
(1) Anstelle der Originalverordnung kann auch ein ärztlich ausgestelltes Verordnungsduplikat abgerechnet werden, dabei ist es unschädlich, wenn das Duplikat von der Ärztin oder vom Arzt mit „Kopie“ bezeichnet wird. Ebenso kann eine Kopie der Verordnung als Korrektur zusammen mit der Originalverordnung zur Abrechnung eingereicht werden.

(3) Soweit in Ziffer 4 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt werden, gilt folgendes Verfahren. 

Soweit in der Abrechnung durch die Krankenkasse auffällt, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung fehlen oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit, die fehlenden Angaben zu korrigieren/ergänzen. Vor Einreichung der nachträglichen Korrektur oder Ergänzung wägt der Leistungserbringer ab, ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Das Recht auf Nachforderung wird dadurch nicht berührt. (…)

(4)a

Fehlen

• Angaben zur oder zum Versicherten (Name, Vorname, geb. am, Versicherten-Nr.),

• Angaben zum Kostenträger (Krankenkasse, Kostenträgerkennung),

• Angaben zur verordnenden Ärztin oder zum verordnenden Arzt (Arzt-Nr.) oder

• das Ausstellungsdatum,

kann die Behandlung nicht begonnen werden.

(4)a

Feld „Korrekturmöglichkeiten“ 

Fehlende oder fehlerhafte Angaben zum Status sind vom Leistungserbringer nicht zu prüfen, eine Ergänzung oder Korrektur ist nicht erforderlich. 

Korrekturen können ausschließlich arztseitig mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe erfolgen, auch bei der Änderung des Ausstellungsdatums ist zusätzlich das Änderungsdatum anzugeben.

Eventuell fehlende Betriebsstättennummern im Versichertenfeld können vom zugelassenen Leistungserbringer für die Abrechnung aus dem Stempel der Ärztin oder des Arztes übernommen werden.

Vorgehen bei überschrittener Höchstverordnungsmenge:
(4)f 

Sofern auf der ärztlichen Verordnung die Verordnungshöchstmengen überschritten werden, kann der zugelassene Leistungserbringer maximal so viele Therapieeinheiten erbringen und abrechnen, wie sie nach der Heilmittel-Richtlinie zulässig sind. Dies stellt weder ein Behandlungsabbruch noch ein vorzeitiges Behandlungsende dar. Die Ärztin oder der Arzt ist darüber zu informieren. Eine Änderung der Verordnung ist nicht erforderlich.

Einzel auf Gruppe ändern: ein Kreuz reicht
(4)g1
Eine Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie ist nach Heilmittel-Richtlinie - Vertragsärzte im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt möglich, auch wenn sich dadurch die Therapieminuten ändern, und vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung an der dafür vorgesehenen Stelle zu dokumentieren. Das Kreuz ist dafür ausreichend.

(4)g1

Kommt innerhalb einer laufenden Gruppentherapie durch Absage die Gruppe nicht zustande, dann kann die Therapie zur Sicherstellung der Versorgung als Einzeltherapie oder 2-er Gruppe fortgeführt werden, ohne dass es der Information des Arztes bedarf. Dasselbe gilt, wenn ein Wechsel zwischen Gruppen- und Einzeltherapie therapeutisch indiziert ist. In beiden Fällen auch, wenn sich dadurch die Therapieminuten ändern.

(4)i

Fehlt eine Angabe zur Frequenz, wird die im Heilmittelkatalog angegebene Frequenzempfehlung für den Therapeuten verbindlich.

(4)k

Die Prüfpflicht des Therapeuten erstreckt sich nicht auf die inhaltliche Plausibilisierung der ärztlichen Diagnoseangabe.

(4)o 
Auf der Rückseite der Verordnung sind von der Leistungserbringerin bzw. vom Leistungserbringer am Tag der jeweiligen Leistungsabgabe:

  • Datum der Leistungsabgabe
  • Ggf. eine Bezeichnung oder ein Kürzel für die Diagnostik (z. B. „ED“ oder „BD“)
  • Regelbehandlungszeit
  • Ggf. durchgeführter Hausbesuch oder ein Kürzel für den Hausbesuch (z. B. „HB“) (spätestens ab dem 01.05.2026)
  • die Initialen des Leistungserbringers und ggf. TML 

anzugeben und unmittelbar nach Erbringung der Leistung von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.

(4)q
Wird die Behandlung vor Erreichen der verordneten Behandlungsmenge abgebrochen (vgl. § 3 Absatz 8), ist dies mit dem Datum des Behandlungsabbruches zu vermerken. Im Feld „Begründung“ ist der Grund anzugeben, warum die Behandlung nicht bis zum Erreichen der verordneten Behandlungsmenge durchgeführt wurde.

Bei vorzeitigem Behandlungsende (vgl. § 7 Absatz 2) ist dieses Feld nicht zu füllen.

Online-Fortbildung ist gleichgestellt
Anlage 4 –Fortbildung
(2)
Fortbildungsumfang/Fortbildungspunkte/Übertragung 
Es wird ein Punktesystem genutzt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit (UE) von 45 Minuten.

Ein FP für Online-Fortbildungen entspricht einer UE von 90 Minuten. Es werden maximal 50 % der FP durch die Teilnahme an Online-Fortbildungen anerkannt.  (entfällt)

Neuerungen im Auslegungsschreiben an die ARGEN

  1.  

Zu § 3 Abs 2 i. V. m. § 12 Abs. 1

In § 3 Abs. 2 ist geregelt, dass die fachliche Leitung der Praxis zu jeder Zeit gewährleistet sein muss. Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber. In § 12 wird die Anforderung gestellt, dass eine Heilmittelpraxis an mindestens 3 Tagen je Woche und für mindestens 24 Stunden je Woche für die Versorgung zur Verfügung steht.

Die fachliche Leitung ist nicht an die Anwesenheit der fachlichen Leitung in der Praxis gebunden. Die fachliche Leitung ist z. B. auch dann gewährleistet, wenn die fachliche Leitung einen Hausbesuch durchführt oder in der anderen Praxis anwesend ist. Stellt eine Person die fachliche Leitung für zwei Standorte sicher, ergeben sich daraus keine weitergehenden Anforderungen an ihre Anwesenheit in den jeweiligen Praxen. 

2.

Zu § 3 Abs. 6
Mit der Vertragsanpassung wurde vereinbart, dass die zugelassenen Leistungserbringenden die nach § 3 Abs. 6 erforderlichen Meldungen z. B. zur Qualifikation ihrer angestellten Leistungserbringenden nicht mehr wie bisher einmalig im Jahr, sondern anlassbezogen abgeben. Eine jahresbezogene Fehlanzeige, wenn es keine Änderungen gab, ist nicht erforderlich.

3.

Zu § 12 Abs. 1
Nach § 12 Abs. 1 des Vertrags kann ein zugelassener Praxisinhaber seine Praxis vorrübergehend, z. B. während einer Elternzeit, schließen. Er hat die zuständige Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Abs. 2 SGB V über die vorrübergehende Schließung zu informieren.

Mit der Information über die vorrübergehende Schließung wird die Zulassung der Praxis nicht berührt, solange alle zulassungsrelevanten Anforderungen erfüllt sind; die Heilmittelpraxis steht nur vorrübergehend nicht zur Verfügung. Die Zulassung ruht in dieser Zeit auch nicht, da dies rechtlich nicht vorgesehen ist. Es steht dem zugelassenen Praxisinhaber somit frei, seine Tätigkeit in unveränderten Räumlichkeiten jederzeit wieder aufzunehmen. Dabei hat er dann u. a. die vertraglichen Regelungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zu beachten.

Neuerungen in den Auslegungsschreiben an die Krankenkassen

1. Verwendung von Unterbrechungskürzeln zur Begründung von Therapieunterbrechungen 

Einschlägige Regelungen: § 16 Abs. 4 S. 2 - 4 der Heilmittel-Richtlinie, § 7 Abs. 5 des Vertrages, Nr. 4 lit. o) der Anlage 3a und Nr. 4 lit. l) der Anlage 3b. 

Sachverhalt: Gemäß der Heilmittel-Richtlinie sind begründete Unterbrechungen über 14 Kalendertage von den Leistungserbringenden auf der Verordnung zu dokumentieren. Die inhaltliche Ausgestaltung der Dokumentation hat der G-BA den Vertragspartnern übertragen. Diese haben die Regelung insoweit ausgestaltet, als dass Unterbrechungen mit entsprechenden Kürzeln (F= Ferien/Urlaub, K= Krankheit und T= therapeutisch indizierte Unterbrechung) auf der Verordnungsrückseite dokumentiert werden. In den Anlagen 3a und 3b wird dies dahingehend konkretisiert, dass die fehlende Dokumentation der Therapieunterbrechungen nicht zu Absetzungen bzw. Korrekturanforderungen führen darf. Trotz dieser vertraglichen Regelung kommt es vereinzelt vor, dass die Leistungserbringenden Absetzungen bzw. Korrekturanforderungen wegen fehlender Unterbrechungskürzel erhalten.

Auslegung der Vertragspartner: Die Vertragspartner haben in § 7 Abs. 5 Rahmenfristen von 7 bzw. 9 Monaten vereinbart. In diesen Zeiträumen ist nach Auffassung der Vertragspartner eine flexible und stringente Therapie möglich. Daher waren sich die Vertragspartner einig, dass basierend auf den o. g. vertraglichen Regelungen, das Fehlen der vertraglich vereinbarten Unterbrechungskürzel (F, K, T) nicht vertragskonform ist und somit im Wiederholungsfall einen Vertragsverstoß nach § 19 darstellen kann. Die Absetzung bzw. Korrekturanforderung durch eine Krankenkasse sind aber ebenfalls nicht vertragskonform.

2. Begrenzung der Aufteilung der fachlichen Leitung auf 2 Standorte

Einschlägige Regelungen: § 3 Abs. 2 des Vertrages

Sachverhalt: Die o. g. Regelung gibt vor, dass eine fachliche Leitung in der Praxis zu jeder Zeit gewährleistet sein muss. Zudem ist vorgegeben, dass eine fachlich qualifizierte Person maximal für 2 Standorte (Praxen) die fachliche Leitung übernehmen darf.

Es kommt nun vor, dass zugelassene Leistungserbringende die Auskunft erhalten, dass die fachliche Leitung an beiden Standorten (Praxen) entweder zeitlich gleichmäßig aufgeteilt sein muss bzw. dass die fachliche Leitung an beiden Standorten für die Mindestzeit der Praxisöffnung von 24 Stunden wöchentlich präsent sein muss.

Auslegung der Vertragspartner: Die fachliche Leitung einer Heilmittelpraxis trägt die fachliche Verantwortung für die Qualitätssicherung sowie dafür, dass die Patienten auf dem aktuellen Stand der medizinischen Kenntnisse ordnungsgemäß und qualifiziert auf Basis der ärztlichen Verordnung durch entsprechend qualifiziertes therapeutisches Fachpersonal behandelt werden. 

Die Notwendigkeit der gleichmäßigen Aufteilung bezieht sich ausschließlich auf den Fall, dass sich zwei Personen die fachliche Leitung einer Praxis im Jobsharing teilen, nicht jedoch auf die fachliche Leitung zweier Standorte durch eine Person. 

Die Gewährleistung der fachlichen Leitung steht nicht im direkten Zusammenhang mit ihrer Präsenz am jeweiligen Standort. Die fachliche Leitung kann zum Beispiel auch gewährleistet sein, wenn sie überwiegend im Hausbesuch tätig ist oder nur an einem Standort präsent ist. 

3. Anspruch auf Korrekturdatenlieferungen bei vorgenommenen Rechnungskürzungen, die nicht rechtens waren

Einschlägige Regelungen: § 18 Abs. 10 des Vertrages

Sachverhalt: Es kommt vor, dass Krankenkassen oder deren Dienstleister bei einer vorgenommenen Rechnungskürzung, welche nicht rechtens war, vom Leistungserbringenden eine Korrekturrechnung mit dem Verarbeitungskennzeichen „04“ einfordern.

Auslegung der Vertragspartner: Ein Anspruch auf eine Korrekturdatenlieferung seitens der Krankenkasse oder deren Dienstleister besteht nicht, wenn sich herausstellt, dass die vorgenommene Rechnungskürzung nicht rechtens war und die Rechnung auf Basis der vorliegenden Abrechnungsdatensätze und ergänzenden Informationen vollumfänglich zu begleichen ist.

Nur wenn eine eingereichte Rechnung ganz oder in Teilen zurecht von der Krankenkasse oder deren Dienstleister bemängelt und gekürzt wurde, kann der Leistungserbringende, sofern dies vertraglich geregelt ist, eine Korrektur vornehmen und die nicht zuvor vergütete(n) Position(en) erneut mit dem Verarbeitungskennzeichen „04“ in Rechnung stellen.

4. Überprüfung der Fortbildungsverpflichtung

Einschlägige Regelungen: § 14 Abs. 9 des Vertrages, Anlage 4

Sachverhalt: Für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung haben die Vertragspartner einen Betrachtungszeitraum von vier Jahren festgelegt. Der erste Betrachtungszeitraum begann am 01.01.2022 und endete am 31.12.2025. Nach dem 31.12.2020 begonnene Fortbildungen werden auf den ersten Betrachtungszeitraum ab 01.01.2022 angerechnet. Zugelassene Leistungserbringende haben min. 60 FP und Leistungserbringende min. 20 FP zu absolvieren.

Auslegung der Vertragspartner: Für den 1. Betrachtungszeitraum wird von den Vertragspartnern bei einer etwaigen Überprüfung der Fortbildungsverpflichtung durch die Krankenkassen auf folgenden Sachverhalt hingewiesen: Das Fortbildungsangebot hat sich nach der Corona-Pandemie anders entwickelt, als während den finalen Vertragsverhandlungen im Jahr 2020 von den Vertragspartnern erwartet wurde. Daher wird empfohlen, bei einer Überprüfung der Fortbildungsverpflichtung diesen Sachverhalt zu Gunsten der zugelassenen Leistungserbringenden zu berücksichtigen.

5. Abrechnung „Bericht auf besondere Anforderung“

Einschlägige Regelungen: § 18 Abs. 3 des Vertrages, Anlage 1 und Anhang B zur Anlage1, Anlage 2

Sachverhalt: Bei der Abrechnung des „Bericht auf besondere Anforderung“ kommt es stellenweise zu Abzügen in Höhe von 5 %, da die Abrechnung nicht im Wege der elektronischer Datenübertragung nach § 302 SGB V erfolgt.

Umsetzungshinweis der Vertragspartner: Als rechnungsbegründende Unterlage ist immer die Anforderung des Berichtes (Anhang B zur Anlage 1) der Abrechnung beizufügen. Wird der „Bericht auf besondere Anforderung“, unabhängig einer bestehenden Verordnung angefordert (z. B. durch den Medizinischen Dienst), reicht dieser allein als rechnungsbegründende Unterlage aus. Für die Übermittlung der Abrechnung mittels Datenübertragung nach § 302 ist das Feld „BSNR“ mit „999999999“ zu füllen. Anstatt des Verordnungsdatums wird das Datum der Berichtsanforderung eingesetzt. Somit ist eine Abrechnung nach § 302 SGB V formgerecht möglich. Eine Abrechnung ausschließlich in Papierform bedingt korrekterweise den Abzug in Höhe von 5 %.

6. Abrechnung „Zahlungsverzug auf Seiten der Krankenkasse“

Einschlägige Regelung: § 18 Abs. 13 des Vertrages

Sachverhalt: In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Leistungserbringer keinen konkreten Ansprechpartner bei Krankenkassen oder ihren Abrechnungsdienstleistern finden, um Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen zu können.

Auslegung der Vertragspartner: Die Vertragspartner halten es für sachgerecht, dass die Krankenkassen öffentlich verbindliche Kontaktpersonen/Kontaktdaten benennen, bei denen Ansprüche aus dem Vertrag z. B. nach § 18 Abs.13 angemeldet werden können.

7. Leistungsbestätigung

Einschlägige Regelungen: § 5 des Vertrages, Nr. 4 lit. o) der Anlage 3a und 
Nr. 4 lit. l) der Anlage 3b. Anlage 3a und Anlage 3b

Sachverhalt: Grundsätzlich gilt, dass das Behandlungsdatum, die Regelbehandlungszeit und die Initialen des Leistungserbringenden vom Leistungserbringenden auf der Rückseite der Verordnung lesbar einzutragen und unmittelbar nach Erbringung der Leistung von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen sind.

Hiervon gibt es zwei Ausnahmen.

  • Für pflegebedürftige Personen gilt, dass gemäß § 5 Abs. 2 die Bestätigung durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter oder durch eine Betreuungsperson erfolgen kann. In diesem Fall ist ein Hinweis, welche Person in welcher Funktion (z. B. Frau Müller/Pflegekraft) tätig war, erforderlich.
  • Für minderjährige Versicherte, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gemäß § 5 Abs. 4 die Bestätigung durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter oder eine andere Betreuungsperson zwingend erforderlich. Diese Personen können aber auch für minderjährige Versicherte die Bestätigung leisten, die das 7. Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben.

Aktuell kommt es vor, dass einzelne Krankenkassen unabhängig von der jeweiligen Fallkonstellation stets einen Hinweis darauf verlangen, welche Person in welcher Funktion die Unterschrift geleistet hat, sofern die Leistung nicht vom Versicherten selbst bestätigt wurde. 

Es kommt nun aktuell vor, dass unabhängig von der Fallkonstellation, einzelne Krankenkassen immer einen Hinweis, welche Person in welcher Funktion die Unterschrift geleistet hat, einfordern, wenn eine andere Person als der Versicherte die Leistung bestätigt.

Auslegung der Vertragspartner:

  • Basierend auf den o. g. vertraglichen Regelungen sind „Funktionsbezeichnungen“ bei Leistungsbestätigungen, die für minderjährige Versicherte von deren gesetzlichen Vertretenden oder einer anderen Betreuungsperson geleistet werden, vertraglich nicht vorgesehen.
  • Wurde einmalig die Regelbehandlungszeit auf der Verordnungsrückseite eingetragen, können in den weiteren Zeilen Wiederholungszeichen eingetragen werden.

8. Verordnungskorrekturen

Einschlägige Regelungen: Anlagen 3a insb. Ziffer 2 und Ziffer 3 Abs. 1 und 2, Ziffer 4. und Anlage 3b ebenda

Sachverhalt: Verordnungen können unvollständig oder fehlerhaft sein, sie sind dann schwebend unwirksam. Eine Behandlung kann jedoch begonnen werden, wenn die Angaben nach Ziffer 2 auf der Verordnung vorhanden sind. Fehlende oder falsche Angaben können nach Maßgabe insb. von Ziffer 3 Abs. 1. und Abs. 2. und Ziffer 4. ergänzt oder korrigiert werden.

Auslegung der Vertragspartner: Fehlende oder falsche Angaben können nach Maßgabe insb. von Ziffer 3 Abs. 1. und Abs. 2. und Ziffer 4. ergänzt oder korrigiert werden. 

Die Ergänzungen oder Korrekturen müssen zudem bis zu dem jeweils unter Ziffer 4 genannten Zeitpunkt erfolgt sein und gelten grundsätzlich für die gesamte Verordnung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes durch den Arzt bzw. die Ärztin oder den Therapeuten bzw. die Therapeutin angegeben wurde (z. B. „Hausbesuch ab 10.09.2026 erforderlich“).

Die Ergänzungen oder Korrekturen müssen zu dem in Ziffer 4. jeweils genannten Zeitpunkt erfolgt sein und beziehen sich dann stets auf die gesamte Verordnung, solange explizit nichts anderes durch den Arzt oder die Ärztin oder den Therapeuten oder die Therapeutin angegeben wurde (z. B. Hausbesuch ab 10.09.2025 erforderlich).

Unser Fazit

Die Vertragsänderungen zum 1. Mai 2026 bringen zahlreiche Detailanpassungen mit sich – viele davon betreffen unmittelbar den Praxisalltag von Stimm-, Sprach- und Schlucktherapeut:innen.

Besonders relevant sind:

  • die neuen Regelungen zu Leistungsbestätigungen,
  • flexiblere Vorgaben bei Gruppen- und Einzeltherapien,
  • neue Dokumentationspflichten,
  • die Klarstellungen zu Verordnungskorrekturen
  • sowie die ergänzenden Auslegungsschreiben als Unterstützung bei Absetzungsproblemen.

Gerade weil viele Regelungen sehr detailliert formuliert sind, lohnt sich ein genauer Blick auf die Änderungen, um Abrechnungsprobleme und unnötige Rückfragen künftig zu vermeiden.

 

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