Vorderseite:
1 Zuzahlungsfrei bzw. Zuzahlungspflicht
Hier ist anzugeben, ob der Versicherte Zuzahlungen zu leisten hat. Grundsätzlich ist die Heilmittelbehandlungzuzahlungspflichtig und damit das Feld „Zuzahlungspflicht“ anzukreuzen.
2 Dringlicher Behandlungsbedarfinnerhalb von 14 Tagen
Grundsätzlich hat die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung durch den Vertragszahnarzt zu beginnen. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Be-handlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. Dies ist auf der Verord-nung durch Ankreuzen des Kästchens „Dringlicher Behandlungsbedarf“ kenntlich zu machen.Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nicht aufgenommen werden, ver-liert die Verordnung ihre Gültigkeit.
3 Hausbesuch
Das Kästchen „Hausbesuch -Ja“ oder das Kästchen „Hausbesuch -Nein“ ist anzukreuzen. Das Kästchen „Hausbesuch -Ja“ ist vom Vertragszahnarzt anzukreuzen, wenn der Versi-cherteaus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder der Hausbe-such aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Soweit ein Hausbesuch nicht not-wendig ist, ist das Kästchen „Hausbesuch -Nein“ vom Vertragszahnarzt anzukreuzen.
4 Therapiebericht
Bei Bedarf kann der Vertragszahnarzt einen Therapiebericht beim Heilmittelerbringer anfor-dern. Dies ist auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung durch Ankreuzen des Kästchens „Therapiebericht -Ja“ zu kennzeichnen. Soweit auf den Therapiebericht verzichtet werden kann, bleibt dieses Kästchen frei.
Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges
Auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung sind die Maßnahmen der Physiotherapie und der Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie nach Maßgabe des Heilmittelkataloges Zahnärzte an-zugeben.Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus den verschiedenen Abschnitten des Heilmit-telkataloges (gleichzeitige Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapie sowie Maßnah-men der Sprech-,Sprach-und Schlucktherapie) ist bei entsprechender Indikation zulässig. Werden Heilmittel aus verschiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges verordnet, ist für jede Verordnung je ein Verordnungsvordruck zu verwenden.
5 Vorrangige Heilmittel (Physiotherapie)
Der Vertragszahnarzt verordnet durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens „KG“ Krankengymnastik, „KG-ZNS-Kinder“Krankengymnastik bei Erkrankungen des zentralen Ner-vensystems bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, „KG-ZNS“ Krankengym-nastik bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems nach Vollendung des 18. Lebensjah-res, „MT“ Manuelle Therapie, „MLD-30“ Manuelle Lymphdrainage 30 Minuten, „MLD-45“ Ma-nuelle Lymphdrainage 45 Minuten. Der Vertragszahnarzt kann durch das Ankreuzen des ent-sprechenden Kästchens „Bobath“, „Vojta“ oder „PNF“ die Maßnahmen der „KG-ZNS-Kinder“ bzw. „KG-ZNS“ spezifizieren. Erfolgt keine Spezifikation, kann der Heilmittelerbringer selbst-ständig die entsprechende Maßnahme auswählen. Es kann maximal ein vorrangiges Heilmittel verordnet werden.
6 Ergänzende Heilmittel (Physiotherapie)
Die Wärme-und Kälteapplikation kann nur als therapeutisch erforderliche Ergänzung in Kom-bination mit „KG“, „KG-ZNS-Kinder“, „KG-ZNS“, „MT“, „MLD-30“ oder „MLD-45“ verordnet wer-den. Der Vertragszahnarzt kann durch das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens „Heiß-luft“, „Heiße Rolle“, „Ultraschall“ oder „Packungen“ die Maßnahmen der „Wärmetherapie“ spe-zifizieren. Erfolgt keine Spezifikation, kann der Heilmittelerbringer unter Berücksichtigung der für ihn maßgebenden Vorschriften selbstständig die entsprechende Maßnahme auswählen.Die Elektrotherapie oder Elektrostimulation kann als ergänzendes Heilmittel zu den vorrangi-gen Heilmitteln „KG“, „KG-ZNS-Kinder“, „KG-ZNS“, „MT“, „MLD-30“ oder „MLD-45“ verordnet werden. Die Elektrotherapie oder Elektrostimulation kann ohne Verordnung eines vorrangigen Heilmittelsverordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog dies vorsieht.Der Vertragszahnarzt kann die beiden leeren Zeilen „ggf. Spezifizierung“ für eine weitere Spe-zifizierung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 22 der HeilM-RL ZÄ nutzen. Hierzu gehören die nachstehend beschriebenen Maßnahmen:
1. Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft,
2. Wärmetherapie mittels Heißluft, als strahlende oder geleitete Wärme zur Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung,
3. Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur lokalen Hyperämisierung mit spasmolytischer, sedierender, schmerzlindernder Wirkung
4. Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur Besserung der Durchblutung und des Stoffwechsels und zur Erwärmung tiefergelegener Gewebsschichten,
5. Wärmetherapie mittels Warmpackungenmit Peloiden (z. B. Fango), Paraffin oder Paraffin-Peloidgemischen zur Applikation intensiver Wärme,
6. Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder unter Verwendung von Stromimpulsen (z. B. diadynamische Ströme, mittelfrequente Wechselströme, Interferenzströme),
7. Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen mit definierten Einzel-Impulsen nach Bestimmung von Reizparametern (nur zur Behandlung von Lähmungen bei prognostisch reversibler Nervenschädigung).
Maßnahmen der Übungsbehandlung können in geeigneten Fällen zusätzlich zur Manuellen Lymphdrainage ergänzend verordnet werden. Es kann maximal ein ergänzendes Heilmittel zum vorrangigen Heilmittel verordnet werden
7 Sprech-undSprachtherapie oderSchlucktherapie:
Therapiedauer pro Sitzungund Verord-nungsmengeDer Vertragszahnarzt verordnet durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens die Minu-tenangaben „30 min“, „45 min“ oder „60 min“ für die Sprech-und Sprachtherapie oder für die Schlucktherapie nach Maßgabe des Heilmittelkataloges Zahnärzte in Abhängigkeit von der medizinischen Indikation (konkretes Störungsbild) sowie der jeweiligen Belastbarkeit des Ver-sicherten. Für dieSprech-undSprachtherapie oderfür dieSchlucktherapie besteht die Möglichkeit, ver-schiedene Behandlungszeiten zu verordnen. Die Aufteilung der Verordnungsmenge ist in der Zeile hinter der jeweiligen Therapiedauer zu spezifizieren(z.B. 30 min. 5x und 45 min. 5x).Bei einer Aufteilung der Gesamtverordnungsmenge auf verschiedene Behandlungszeiten muss die Summe der Verordnungsmenge im Feld ❼mit der Verordnungsmenge im Feld❽übereinstimmen. Sofern von der Aufteilung keinGebrauch wird, ist die Zeile für die anteilige Verordnungsmenge hinter der Behandlungszeit im Feld ❼nicht zu befüllen.
8 Anzahl pro Woche und Verordnungsmenge
Im Feld „Anzahl pro Woche“ ist vom Vertragszahnarzt durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens „1x“, „2x“, „3x“ eine Behandlungsfrequenz für das verordnete Heilmittelanzugeben. Sofern der Vertragszahnarzt eine Frequenzspanne vorgeben möchte, ist jeweils der untere und der obere Wert der Frequenzspanne mit einem Kreuz zu versehen (z. B. bei 1-2x wö-chentlich Kreuz im Feld „1x“ und im Feld „2x“; bei „2 -3x wöchentlich“ Kreuz im Feld „2x“ und im Feld „3x“; usw.). Die spätere Abweichung von der angegebenen Frequenz ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragszahnarzt und Therapeut ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Die Angabe der Anzahl der Behandlungseinheiten darf den Wert der Höchstmenge je Verordnung gemäß Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte nicht überschreiten.Im Fall eines langfristigen Heilmittelbedarfs können die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behand-lungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden (vgl. § 6 Abs.5 HeilM-RL ZÄ)
9 ggf. ergänzendes Heilmittel: Anzahl pro Woche und Verordnungsmenge
Dieses Feld steht zur Verfügung in Fällen, in denen zu einem vorrangigen Heilmittel ein er-gänzendes Heilmittel auf einem Vordruck verordnet werden soll. Es kann hier die Anzahl pro Woche und die Verordnungsmenge für das ergänzende Heilmittel nach Maßgabe der Ziffer❽angegeben werden.Die Möglichkeit zur Verordnung einer Doppelbehandlung besteht nicht für ein ergänzendes Heilmittel.
10 Indikationsschlüssel
In diesem Feld istder vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich bei der zahnärztlichen Heilmittelverordnung in der Regel aus der Bezeichnung der Indikationsgruppe (z. B. LYZ2) und in Ausnahmefällen aus der Bezeichnung der Indikationsgruppeund dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik (nur bei CD1, CD2 und CSZ) gemäß Heilmittel-katalog Zahnärzte zusammen (z. B. CD1a oder CSZb).
11 Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf. wesentliche Befunde, ggf. Spezifizierung der Therapieziele
Die Felder für den ICD-10-Code sind vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen. Die Diagnose ist als Freitext anzugeben.Therapierelevante Befundergebnisse sind auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung anzu-geben. Diese können sich aus der Eingangsdiagnostik oder aus einer erneuten störungsbild-abhängigen Erhebung des Befundes ergeben. Die Therapieziele sind vom Vertragszahnarzt anzugeben, wenn sich diese nicht aus der An-gabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben.
12 Weitere Hinweise (ggf. Angabe/Begründung zum langfristigen Heilmittelbedarf, Angaben zur Blankoverordnung etc.)
Bei Vorliegen einer Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmit-telerbringern („Blankoverordnung“)ist hier ein entsprechender Vermerk vorzusehen.Bei Verordnungen aufgrund von Indikationen nach § 125a SGB V kann auf folgende Angaben auf dem Heilmittelvordruck verzichtet werden:
-die Verordnungsmenge (Ziffern❼, ❽und❾),
-das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittelkatalog ZÄ (Ziffern ❺, ❻und❼),
-die Therapiefrequenz (Angabe auch als Therapiefrequenzspanne möglich)(Ziffern ❼, ❽und❾),
-ggf.ergänzende Angaben zum Heilmittel (z. B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder „Doppelbe-handlung“) (Ziffern ❺und❻)
Die vorgenannten Felder sind dann vom Vertragszahnarzt nicht anzukreuzen oder zu befüllen.Sollte mit der Heilmittelbehandlung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden können, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Sogenannte „Blankoverordnungen“ sind maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig.Auf die o.g. Angaben auf dem Heilmittelvordruck istauch bei Indikationen nach § 125a SGB Vnicht zu verzichten, wenn wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Auswahl der Heilmittel gemäß des Heilmittelkataloges oderderDauer und Frequenz der Therapie durch den Therapeuten sprechen. In diesem Fall sind alle Angaben vom Vertrags-zahnarzt zu tätigen.Beim Vorliegen eines langfristigenHeilmittelbedarfeskannein entsprechender Vermerk im Feld „Weitere Hinweise“ vorgesehenwerden.Ein langfristiger Heilmittelbedarf liegt vor, wenn sich aus der zahnärztlichen Begründung die Schwere und Langfristigkeit der strukturellen/funktionellen Schädigungen, der Beein-trächtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf des Versicherten ergeben.Die Krankenkasse entscheidet auf Antrag des Versicherten darüber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs.1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können. Für den Genehmigungsbescheid benötigt die Krankenkasse neben dem Antrag des Versicherten eine Kopie einer gültigen und gemäß § 11 Abs.1 Satz 2 HeilM-RL ZÄ vollständig ausgefüllten Verordnung des Vertragszahnarztes. Die Originalverordnung bleibt bei dem Versicherten.Der Vertragszahnarzt kann im Feld „Weitere Hinweise“ entweder die Begründung (ggf. unter Zuhilfenahmeeines Beiblattes) vermerken, dass ein Antrag des Versicherten auf Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfes nach § 7 HeilM-RL ZÄ angezeigt ist oder, dass vom Versicherten bereits eine Genehmigung der Krankenkasse nach § 7 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ vorgelegt wurde.
(s Doppelbehandlung)
13 IK des Leistungserbringers
Dieses Feld ist ausschließlich für Abrechnungszwecke des Heilmittelleistungserbringersvor-gesehen und ist durch den verordnenden Vertragszahnarzt nicht zu befüllen.
Rückseite oder Seite 2 des Vordruckes: Die Rückseite oder die Seite 2 des Vordruckes ist bei der EDV-mäßigen Erstellung des gesamten Vordruckes ebenfalls vom Vertragszahnarzt zu drucken. Die Rückseite oder Seite 2 ist ausschließlich für Abrechnungszwecke des Heilmittelleistungserbringers vorgesehen und ist vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen.