FAQ

Ihre Fragen - unsere Antworten

Die am häufigsten gestellten Fragen:

Nach erfolgtem Login in Ihrem Online Kundencenter haben Sie die Möglichkeit, über den Menüpunkt Datencenter und dem Unterpunkt Finanzübersicht Ihre letzten Auszahlungen anzeigen zu lassen.

In der sich öffnenden Suchmaske können Sie den gewünschten Zeitraum definieren und über Suchen die Suche starten.

Das Ergebnis zeigt Ihnen eine Aufstellung aller Auszahlungen welche im gewählten Zeitraum stattgefunden haben. Hierzu haben Sie zudem die Möglichkeit, sich den dazugehörigen Talon anzeigen zu lassen und diesen zu exportieren. Hierfür müssen Sie in die jeweilige Zeile einfach einen Doppelklick machen, die Exportfunktion des Talons befindet sich in der Kopfzeile des sich öffnenden Fensters.

Sie nutzen noch nicht unser Online Kundencenter und erhalten ihre Abrechnungsunterlagen ausschließlich postalisch?

Auf ihrer Honorarrechnung wird das Auszahlungsdatum als „Überweisung“ mit jeweiligem Datum angezeigt.

 

Wie hoch Ihre Auszahlung durch die opta data ausfällt, können Sie einfach dem Überweisungstalon entnehmen. Der Talon wird Ihnen bei jeder Auszahlung zugeschickt.

Alternativ haben Sie jederzeit die Möglichkeit, die Auszahlungshöhe in Ihrem Online Kundencenter einzusehen. 

Sie möchten die Informationen direkt mit dem Versand ihrer Belege an uns übermitteln?

In Ihrem Online Kundencenter finden sie unter den Menüpunkt „Online Einreichung“ die Funktion „Digitale Begleitscheine“.

Mit einem Mausklick auf den aktuellen Abrechnungsvorgang oder auf das + Icon öffnet sich Ihr digitaler Begleitschein.

Wählen Sie ihr gewünschtes Auszahlungsziel und legen sie den Begleitschein wie gewohnt ihrer Belegsendung bei.

Ihre Belegsendung ist bereits bei uns eingegangen und sie wünschen einmal eine schnellere Auszahlung? In unserem Online Kundencenter können sie uns per Kontaktformular eine Nachricht zukommen lassen. Teilen sie uns die Eingangsnummer und das gewünschte Auszahlungsziel mit.

Alternativ können Sie all ihre Anliegen via Kontaktformular im Online Kundencenter an uns herantragen. Wir werden uns schnellstmöglich um ihre Anfrage kümmern und auf dem gewünschten Kanal bei ihnen melden.

Warum eine Verordnung nicht abgerechnet wurde, kann unterschiedliche Gründe haben. Im Online Kundencenter finden Sie unter dem Punkt „nicht abgerechnete Belege“ den relevanten Grund.

Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung gilt ab dem 1.1.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

Zu unterscheiden ist dabei nach Vorgaben für Rechnungsaussteller und für Rechnungsempfänger.

Für die Ausstellung von Rechnungen gilt:

Bis 31.12.2026 dürfen für in 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, hierfür bleibt allerdings (wie bisher) die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.

Bis 31.12.2027 gelten für in 2027 ausgeführte B2B-Umsätze zwar grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie in 2025 und 2026 (s. o.) allerdings nur dann, wenn der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (in 2026 also) von max. 800.000 EUR hat.

PDF-Rechnungen können noch für zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2027 ausgeführte Umsätze erstellt werden, sofern das sogenannte „EDI-Verfahren“ genutzt wird.

Ab 1.1.2028 sind Papierrechnungen (in den beschriebenen Fällen) dann nicht mehr zulässig.

Für den Empfang von Rechnungen gilt:

Ab 1.1.2025 sollen Unternehmen technisch in der Lage sein, Rechnungen in den Formaten XStandard und ZUGFeRD empfangen zu können. Die Erleichterung der Verpflichtung bezieht sich ausschließlich auf die Ausstellung von Rechnungen.

(Quelle: www.rtskg.de)

Seit dem 27. November 2020 müssen, laut Gesetzgeber, Rechnungen über 1.000 € aus Direktaufträgen/Direktbeauftragungen gegenüber Bundesbehörden und öffentlichen Kostenträgern des Bundeslandes Bremen elektronisch abgerechnet werden.

Das bedeutet, dass Rechnungen nur noch als elektronische Rechnungen über die zentrale Rechnungsplattform des Bundes (ZRE) bzw. die Rechnungseingangsplattform zERIKA (Bremen) entgegengenommen werden dürfen. Zur eindeutigen Identifikation werden hier Leitweg-IDs und teilweise Kreditoren-Nummern vergeben.

Die Leitweg-ID ist ein Kennzeichen der elektronischen Rechnung und dient der eindeutigen Adressierung von öffentlichen Auftraggebern in Deutschland. Die Leitweg-ID wird Ihnen im Regelfall vom Kostenträger des öffentlichen Rechts mitgeteilt. In einigen Fällen vergeben die Kostenträger zusätzlich auch Kreditoren-Nummern.

Gern können Sie uns die Leitweg-IDs und/oder Kreditoren-Nummern, wenn Sie diese kennen, per E-Mail abrechnungoptadata-gruppede mitteilen. Wir prüfen dann, ob wir diese für Sie bereits im System hinterlegt haben.

Die Rechnungsposition „Forderungsmanagement“ beinhaltet folgende Leistungen:

  • Auszahlung
  • Mahnwesen gegenüber den Kostenträgern
  • Prüfung und Buchung von Korrekturen

In der Position ist auch die „Überweisung“ inkludiert, falls Sie diese Auszahlungsart gebucht haben.

Um den Benutzerzugang wieder freizuschalten, haben Sie die Möglichkeit, sich Ihr Passwort eigenständig auf die im Online Kundencenter hinterlegte E-Mail-Adresse, zurückzusetzen.

Hierfür müssen Sie auf der Anmeldeseite des Online Kundencenters, unter den Feldern mit Ihren Zugangsdaten, auf den Link „Zugangsdaten vergessen“ klicken.

Hierüber gelangen Sie auf die Seite Zugangsdaten vergessen und können diese selbst zurückstellen.

Hierzu benötigen Sie lediglich den betroffenen Benutzernamen sowie Ihre Kundennummer, anschließend erhalten Sie von uns eine Benachrichtigung mit einer TAN Nummer zugeschickt. Diese können Sie einfach in das vorgesehene Feld übertragen und gelangen so wieder in Ihr Online-Kundencenter. Anschließend werden Sie aufgefordert sich wieder ein eigenes Passwort zu vergeben.

Am unteren Bildrand sehen Sie, welche/r Benutzer:in gerade angemeldet ist. In Klammern dahinter steht die verbleibende Zeit bis zur automatischen Abmeldung. Diese erfolgt aus Sicherheitsgründen nach 30 Minuten bei Nicht-Aktivität. Der Counter wird nach einer Aktion wieder auf 30 Minuten zurückgesetzt.

Aus Sicherheitsgründen sollten Sie sich immer über die „Abmelden“-Schaltfläche oben rechts aus dem Online Kundencenter abmelden, bevor Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen.

Zum Start der App sind zunächst nur die Nutzer:innen freigeschaltet, die über administrative Rechte oder Rechte zur Bearbeitung der Benutzerkonten verfügen. Im Online Kundencenter können weitere User zur Nutzung der App legitimiert werden, unter Verwaltung/Benutzerkonten/Benutzer bearbeiten/Sonstiges.

Hinweis: Ihre Anmeldedaten für die App sind identisch mit den Zugangsdaten, die Sie auch zur Anmeldung in Ihrem Online Kundencenter nutzen.

Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie im Online Kundencenter Ihre Rückläuferschreiben aufrufen und ausdrucken können.
 
Schritt 1:
Öffnen Sie den Reiter „Datencenter".

Schritt 2:
Öffnen Sie das Modul „Rechnungskorrekturen-Belege“ oder „Rechnungskorrekturen-Rechnungen“.

Schritt 3:
In der Suchmaske können Sie mit verschiedenen Parametern Rückläufer suchen. Haben Sie alle gewünschte Parameter ausgefüllt, klicken Sie anschließend auf „Suchen“.

Schritt 4:
Der gewünschte Rückläufer kann ausgewählt werden, klicken Sie  dazu die relevante Zeile an.

Schritt 5:
In der obigen Leiste können Sie auswählen, ob Sie das Kassenschreiben oder den Korrekturbeleg herunterladen möchte.

Schritt 6:
Nach wie vor haben Sie hier auch die Möglichkeit aus dem Vorgang zum Beispiel in die jeweilige Verordnung zu wechseln.

Schritt 7:
Nachdem Sie die Schreiben heruntergeladen haben, wird Ihnen dies mit einem grünen Haken bestätigt.
 

Sie können sich hier im Online Kundencenter registrieren: https://kundencenter.optadata.de/registrierung

Wichtig: Zum Durchführen der Registrierung benötigen Sie die Kundennummer und Ihre bei der opta data hinterlegte E-Mail-Adresse.

Die Abrechnung wird grüner, effizienter und digitaler. Damit schonen wir nicht nur die natürlichen Ressourcen; Sie sparen auch bares Geld und jede Menge Verwaltungsaufwand! Die digitalisierten Unterlagen können sie jederzeit in Ihrem Online Kundencenter aufrufen und archivieren. Sie entscheiden selbst, ob Sie ein Dokument als PDF-Datei ausdrucken möchten oder nicht. Damit gehen wir gemeinsam einen ersten, großen Schritt in Richtung „grünes Arbeiten“.


Ganz ohne Papier geht es allerdings – noch – nicht. Korrekturbelege, Kassenkorrekturschreiben
und Überweisungstalons sowie mögliche Originalbelege erhalten Sie weiterhin in Papierform.

Sollten Sie uns einen Widerspruch zu Ihrem Korrekturbeleg neu einreichen wollen, müssen Sie diesen nicht mehr abtrennen. Senden Sie uns einfach den ganzen Beleg zurück, mit den Ihnen zur Verfügung gestellten Originalunterlagen oder dem Image Ausdruck. Sollten weitere Unterlagen notwendig sein, können Sie diese einfach den Unterlagen beifügen und mit Ihrer nächsten Abrechnung bei uns einreichen. 

Aufgrund der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und da Gesundheitsdaten dem Datenschutz in besonderem Maße unterliegen, fällt eine monatliche EDV- und Datenschutzpauschale an.

Wir haben in diesem Kontext einen Datenschutzbeauftragten bestellt:

Datenschutz Kramer und Kramer GmbH  
Büro für Datenschutz und Datensicherheit
Elsternweg 24, D-42555 Velbert
 
Telefon: +49 2052 9289766
E-Mail: info@datenschutz-kramer.de

Die Rechnungsposition „Servicegebühr“ beinhaltet folgende Leistungen:

  • Versicherung Ihrer Belege
  • Posteingangsanlage
  • Sortieren Ihrer Belege nach Krankenkassenvorgaben
  • Scannen Ihrer Belege
  • Belegerfassung
  • DTA-Erstellung und Rechnungsstellung an die Krankenkassen

Die Mindestgebühr pro Abrechnung deckt die Produktionskosten für eine Belegeinreichung.

Beispiel: Gesamtbelegwert * Abrechnungsgebühren (ohne EDV- und Datenschutzpauschale) = Abrechnungshonorar

Ist dieser Wert kleiner als die vereinbarte Mindestgebühr pro Abrechnung, wird diese zur Berechnung zugrunde gelegt. Ist dieser Wert größer als die vereinbarte Mindestgebühr pro Abrechnung, werden die einzelnen Abrechnungsgebühren zugrunde gelegt.

Die Mindestgebühr pro Beleg deckt die Produktionskosten für eine einzelne Verordnung.

Beispiel: Belegwert * Abrechnungsgebühr = Abrechnungshonorar

Ist dieser Wert kleiner als die vereinbarte Mindestgebühr pro Beleg, wird diese zur Berechnung zugrunde gelegt. Ist dieser Wert größer als die vereinbarte Mindestgebühr pro Beleg, wird die Abrechnungsgebühr zugrunde gelegt.

Die Rechnungsposition „Forderungsmanagement“ beinhaltet folgende Leistungen:

  • Auszahlung
  • Mahnwesen gegenüber den Kostenträgern
  • Prüfung und Buchung von Korrekturen

In der Position ist auch die „Überweisung“ inkludiert, falls Sie diese Auszahlungsart gebucht haben.

Wir empfehlen Ihnen die Anmeldung per TAN, damit ausgeschlossen werden kann, dass Dritte Ihre sensiblen Daten einsehen können. Sie erhalten dann für jeden Log-in eine TAN-Nummer von uns, welche an Ihr Mobiltelefon oder Ihr E-Mail-Postfach gesendet wird.


Die Authentifizierung per TAN können Sie auch nachträglich unter der Benutzerkontenverwaltung (Verwaltung -> Benutzerkonten -> Benutzer bearbeiten/erstellen -> Zugangsdaten) vornehmen.

Mit dem digitalen Begleitschein (aus dem Online Kundencenter) reichen Sie Ihre Belege zur Abrechnung ganz einfach und bequem bei uns ein und sparen Zeit, während wir uns um den Rest kümmern.

Gleichzeitig bietet Ihnen der digitale Begleitschein ein hohes Maß an Transparenz, z. B. durch den Auszahlungskalender, die Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung (abhängig von Ihren individuellen Konditionen) oder das Ändern des Zahlungsempfängers.

Die Nutzung von anderweitigen Begleitscheinen oder Einreichung ohne Begleitschein kann zu einer verzögerten Bearbeitung und ggf. zu Mehrkosten führen.

Hinweis: Im Abrechnungstarif connect wird der Begleitschein weiterhin in der Software erstellt!

Dieses Video erklärt Ihnen, wie Sie mit wenigen Klicks von unseren vielfältigen Zusatzprodukten in der Servicewelt profitieren:

>Video Totorial OKC

Woran erkenne ich, ob ein Produkt erfolgreich gebucht wurde? Das Produkt wird dann als "gekauft" deklariert.

Woran erkenne ich, für welche Kundennummer ich ein Produkt gekauft habe? Wenn Sie ein Produkt anklicken, sehen Sie unter "Auswahl", für welche Kundennummern das Produkt gebucht worden ist.

Ihr/e Kund:in oder Patient:in ist zuzahlungspflichtig? Dann erstellt opta data für Sie die Rechnung und versendet sie in Ihrem Namen an die/den Versicherte/n. Für die angekauften Belegen erhalten Sie eine an die GKV-Abrechnung gekoppelte Auszahlung per Überweisung.

  • besserer Service für Ihre Patient:innen durch ein zusätzliches Angebot des Zahlens auf Rechnung als weitere Zahlungsart
  • flexible Nutzung durch nutzungsabhängige Preisgestaltung
  • Minimierung des Aufwands einer Rechnungsstellung für kleinere Belege
  • 3 Arbeitstage* Nach 10 KT* Nach 25 KT*
  • 2,99 Euro 2,49 Euro 1,99 Euro

*vom Bruttobelegwert

Preise abhängig von der Wahl des Zahlungsziels.

Die opta data übernimmt bei Bedarf auch die Abrechnung Ihrer Privatverordnungen. Senden Sie uns neben den Belegen Ihre Preisliste zu, damit wir diese in Ihren Stammdaten hinterlegen können.
Ihre Vorteile auf einem Blick:

  • Kostenersparnis in der Verwaltung
  • sichere und schnelle Liquidität sowie planbare Zahlungseingänge
  • Konzentration auf das Kerngeschäft
  • Abrechnungsunterlagen sowie umfassende Auswertungen und Statistiken im Online Kundencenter

Eine Privatverordnung ist im Heilmittelbereich eine ärztlich ausgestellte Heilmittelverordnung, deren Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern von den Patient:innen selbst getragen werden. Approbierte Ärzt:innen dürfen für andere Personen eine Privatverordnung ausstellen.

Kassenpatient:innen erhalten ein Privatrezept, wenn die Verordnung keine Kassenleistung ist. Das Privatrezept erfordert kein spezielles Format. Gültig ist es, wenn es folgende Merkmale aufweist:

  • Bezeichnung des Heilmittelbereichs (Ergotherapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie)
  • Bezeichnung des Heilmittels, Anzahl und Frequenz der Behandlungen
  • Name und Geburtsdatum des/der Patient:in
  • Name und Anschrift des/der ausstellenden Arztes/Ärztin
  • Ausstellungsort und Ausstellungsdatum
  • Arztstempel und Unterschrift des/der ausstellenden Arztes/Ärztin

Wollen Sie mehr darüber wissen, wie Sie die opta data bei den Privatabrechnungen unterstützen kann, dann klicken Sie gerne hier.

Abrechnung der Leistung 22001: Welche Voraussetzungen notwendig sind, damit Sie als Physiotherapeut:in mit der Krankenkasse abrechnen können.
Die Leistung „X2001 - standardisierte Heilmittelkombination“, kurz D1, gibt es nur im Rahmenvertrag Physiotherapie. Die Leistung beinhaltet eine Behandlungseinheit von 60 Minuten, in der mit einer Kombination von mindestens drei Heilmitteln der jeweiligen Diagnosegruppe therapiert werden darf.
Welche Heilmittel zu behandeln sind, gibt entweder der/die Arzt/ärztin vor (spezifizierte D1-Behandlung) oder darf von der Therapeutin oder dem Therapeut selbst gewählt werden (unspezifizierte D1-Behandlung).

Bitte beachten Sie:
Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Sie die Verordnungen mit der standardisierten Heilmittelkombination D1 nicht abrechnen.
Erfolgt eine Spezifizierung der D1 Verordnung durch den/die Arzt/ärztin, können Sie ausschließlich dann tätig werden, wenn Sie über eine Abrechnungserlaubnis für die spezifizierten Heilmittel verfügen.
Den jeweiligen Nachweis müssen Sie bei der Landesvertretungen der Krankenkasse vorlegen.

Vorderseite:


1 Zuzahlungsfrei bzw. Zuzahlungspflicht
Hier ist anzugeben, ob der Versicherte Zuzahlungen zu leisten hat. Grundsätzlich ist die Heilmittelbehandlungzuzahlungspflichtig und damit das Feld „Zuzahlungspflicht“ anzukreuzen.

2 Dringlicher Behandlungsbedarfinnerhalb von 14 Tagen

Grundsätzlich hat die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung durch den Vertragszahnarzt zu beginnen. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Be-handlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. Dies ist auf der Verord-nung durch Ankreuzen des Kästchens „Dringlicher Behandlungsbedarf“ kenntlich zu machen.Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nicht aufgenommen werden, ver-liert die Verordnung ihre Gültigkeit.

3 Hausbesuch

Das Kästchen „Hausbesuch -Ja“ oder das Kästchen „Hausbesuch -Nein“ ist anzukreuzen. Das Kästchen „Hausbesuch -Ja“ ist vom Vertragszahnarzt anzukreuzen, wenn der Versi-cherteaus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder der Hausbe-such aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Soweit ein Hausbesuch nicht not-wendig ist, ist das Kästchen „Hausbesuch -Nein“ vom Vertragszahnarzt anzukreuzen.

4 Therapiebericht

Bei Bedarf kann der Vertragszahnarzt einen Therapiebericht beim Heilmittelerbringer anfor-dern. Dies ist auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung durch Ankreuzen des Kästchens „Therapiebericht -Ja“ zu kennzeichnen. Soweit auf den Therapiebericht verzichtet werden kann, bleibt dieses Kästchen frei.

Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges

Auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung sind die Maßnahmen der Physiotherapie und der Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie nach Maßgabe des Heilmittelkataloges Zahnärzte an-zugeben.Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus den verschiedenen Abschnitten des Heilmit-telkataloges (gleichzeitige Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapie sowie Maßnah-men der Sprech-,Sprach-und Schlucktherapie) ist bei entsprechender Indikation zulässig. Werden Heilmittel aus verschiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges verordnet, ist für jede Verordnung je ein Verordnungsvordruck zu verwenden.

5 Vorrangige Heilmittel (Physiotherapie)

Der Vertragszahnarzt verordnet durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens „KG“ Krankengymnastik, „KG-ZNS-Kinder“Krankengymnastik bei Erkrankungen des zentralen Ner-vensystems bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, „KG-ZNS“ Krankengym-nastik bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems nach Vollendung des 18. Lebensjah-res, „MT“ Manuelle Therapie, „MLD-30“ Manuelle Lymphdrainage 30 Minuten, „MLD-45“ Ma-nuelle Lymphdrainage 45 Minuten. Der Vertragszahnarzt kann durch das Ankreuzen des ent-sprechenden Kästchens „Bobath“, „Vojta“ oder „PNF“ die Maßnahmen der „KG-ZNS-Kinder“ bzw. „KG-ZNS“ spezifizieren. Erfolgt keine Spezifikation, kann der Heilmittelerbringer selbst-ständig die entsprechende Maßnahme auswählen. Es kann maximal ein vorrangiges Heilmittel verordnet werden.

6 Ergänzende Heilmittel (Physiotherapie)

Die Wärme-und Kälteapplikation kann nur als therapeutisch erforderliche Ergänzung in Kom-bination mit „KG“, „KG-ZNS-Kinder“, „KG-ZNS“, „MT“, „MLD-30“ oder „MLD-45“ verordnet wer-den. Der Vertragszahnarzt kann durch das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens „Heiß-luft“, „Heiße Rolle“, „Ultraschall“ oder „Packungen“ die Maßnahmen der „Wärmetherapie“ spe-zifizieren. Erfolgt keine Spezifikation, kann der Heilmittelerbringer unter Berücksichtigung der für ihn maßgebenden Vorschriften selbstständig die entsprechende Maßnahme auswählen.Die Elektrotherapie oder Elektrostimulation kann als ergänzendes Heilmittel zu den vorrangi-gen Heilmitteln „KG“, „KG-ZNS-Kinder“, „KG-ZNS“, „MT“, „MLD-30“ oder „MLD-45“ verordnet werden. Die Elektrotherapie oder Elektrostimulation kann ohne Verordnung eines vorrangigen Heilmittelsverordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog dies vorsieht.Der Vertragszahnarzt kann die beiden leeren Zeilen „ggf. Spezifizierung“ für eine weitere Spe-zifizierung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 22 der HeilM-RL ZÄ nutzen. Hierzu gehören die nachstehend beschriebenen Maßnahmen:

1. Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft,

2. Wärmetherapie mittels Heißluft, als strahlende oder geleitete Wärme zur Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung,

3. Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur lokalen Hyperämisierung mit spasmolytischer, sedierender, schmerzlindernder Wirkung

4. Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur Besserung der Durchblutung und des Stoffwechsels und zur Erwärmung tiefergelegener Gewebsschichten,

5. Wärmetherapie mittels Warmpackungenmit Peloiden (z. B. Fango), Paraffin oder Paraffin-Peloidgemischen zur Applikation intensiver Wärme,

6. Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder unter Verwendung von Stromimpulsen (z. B. diadynamische Ströme, mittelfrequente Wechselströme, Interferenzströme),

7. Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen mit definierten Einzel-Impulsen nach Bestimmung von Reizparametern (nur zur Behandlung von Lähmungen bei prognostisch reversibler Nervenschädigung).

Maßnahmen der Übungsbehandlung können in geeigneten Fällen zusätzlich zur Manuellen Lymphdrainage ergänzend verordnet werden. Es kann maximal ein ergänzendes Heilmittel zum vorrangigen Heilmittel verordnet werden

7 Sprech-undSprachtherapie oderSchlucktherapie:

Therapiedauer pro Sitzungund Verord-nungsmengeDer Vertragszahnarzt verordnet durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens die Minu-tenangaben „30 min“, „45 min“ oder „60 min“ für die Sprech-und Sprachtherapie oder für die Schlucktherapie nach Maßgabe des Heilmittelkataloges Zahnärzte in Abhängigkeit von der medizinischen Indikation (konkretes Störungsbild) sowie der jeweiligen Belastbarkeit des Ver-sicherten. Für dieSprech-undSprachtherapie oderfür dieSchlucktherapie besteht die Möglichkeit, ver-schiedene Behandlungszeiten zu verordnen. Die Aufteilung der Verordnungsmenge ist in der Zeile hinter der jeweiligen Therapiedauer zu spezifizieren(z.B. 30 min. 5x und 45 min. 5x).Bei einer Aufteilung der Gesamtverordnungsmenge auf verschiedene Behandlungszeiten muss die Summe der Verordnungsmenge im Feld ❼mit der Verordnungsmenge im Feld❽übereinstimmen. Sofern von der Aufteilung keinGebrauch wird, ist die Zeile für die anteilige Verordnungsmenge hinter der Behandlungszeit im Feld ❼nicht zu befüllen.

8 Anzahl pro Woche und Verordnungsmenge

Im Feld „Anzahl pro Woche“ ist vom Vertragszahnarzt durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens „1x“, „2x“, „3x“ eine Behandlungsfrequenz für das verordnete Heilmittelanzugeben. Sofern der Vertragszahnarzt eine Frequenzspanne vorgeben möchte, ist jeweils der untere und der obere Wert der Frequenzspanne mit einem Kreuz zu versehen (z. B. bei 1-2x wö-chentlich Kreuz im Feld „1x“ und im Feld „2x“; bei „2 -3x wöchentlich“ Kreuz im Feld „2x“ und im Feld „3x“; usw.). Die spätere Abweichung von der angegebenen Frequenz ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragszahnarzt und Therapeut ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Die Angabe der Anzahl der Behandlungseinheiten darf den Wert der Höchstmenge je Verordnung gemäß Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte nicht überschreiten.Im Fall eines langfristigen Heilmittelbedarfs können die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behand-lungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden (vgl. § 6 Abs.5 HeilM-RL ZÄ)

9 ggf. ergänzendes Heilmittel: Anzahl pro Woche und Verordnungsmenge

Dieses Feld steht zur Verfügung in Fällen, in denen zu einem vorrangigen Heilmittel ein er-gänzendes Heilmittel auf einem Vordruck verordnet werden soll. Es kann hier die Anzahl pro Woche und die Verordnungsmenge für das ergänzende Heilmittel nach Maßgabe der Ziffer❽angegeben werden.Die Möglichkeit zur Verordnung einer Doppelbehandlung besteht nicht für ein ergänzendes Heilmittel.

10 Indikationsschlüssel

In diesem Feld istder vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich bei der zahnärztlichen Heilmittelverordnung in der Regel aus der Bezeichnung der Indikationsgruppe (z. B. LYZ2) und in Ausnahmefällen aus der Bezeichnung der Indikationsgruppeund dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik (nur bei CD1, CD2 und CSZ) gemäß Heilmittel-katalog Zahnärzte zusammen (z. B. CD1a oder CSZb).

11 Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf. wesentliche Befunde, ggf. Spezifizierung der Therapieziele

Die Felder für den ICD-10-Code sind vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen. Die Diagnose ist als Freitext anzugeben.Therapierelevante Befundergebnisse sind auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung anzu-geben. Diese können sich aus der Eingangsdiagnostik oder aus einer erneuten störungsbild-abhängigen Erhebung des Befundes ergeben. Die Therapieziele sind vom Vertragszahnarzt anzugeben, wenn sich diese nicht aus der An-gabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben.

12 Weitere Hinweise (ggf. Angabe/Begründung zum langfristigen Heilmittelbedarf, Angaben zur Blankoverordnung etc.)

Bei Vorliegen einer Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmit-telerbringern („Blankoverordnung“)ist hier ein entsprechender Vermerk vorzusehen.Bei Verordnungen aufgrund von Indikationen nach § 125a SGB V kann auf folgende Angaben auf dem Heilmittelvordruck verzichtet werden:

-die Verordnungsmenge (Ziffern❼, ❽und❾),

-das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittelkatalog ZÄ (Ziffern ❺, ❻und❼),

-die Therapiefrequenz (Angabe auch als Therapiefrequenzspanne möglich)(Ziffern ❼, ❽und❾),

-ggf.ergänzende Angaben zum Heilmittel (z. B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder „Doppelbe-handlung“) (Ziffern ❺und❻)

Die vorgenannten Felder sind dann vom Vertragszahnarzt nicht anzukreuzen oder zu befüllen.Sollte mit der Heilmittelbehandlung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden können, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Sogenannte „Blankoverordnungen“ sind maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig.Auf die o.g. Angaben auf dem Heilmittelvordruck istauch bei Indikationen nach § 125a SGB Vnicht zu verzichten, wenn wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Auswahl der Heilmittel gemäß des Heilmittelkataloges oderderDauer und Frequenz der Therapie durch den Therapeuten sprechen. In diesem Fall sind alle Angaben vom Vertrags-zahnarzt zu tätigen.Beim Vorliegen eines langfristigenHeilmittelbedarfeskannein entsprechender Vermerk im Feld „Weitere Hinweise“ vorgesehenwerden.Ein langfristiger Heilmittelbedarf liegt vor, wenn sich aus der zahnärztlichen Begründung die Schwere und Langfristigkeit der strukturellen/funktionellen Schädigungen, der Beein-trächtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf des Versicherten ergeben.Die Krankenkasse entscheidet auf Antrag des Versicherten darüber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs.1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können. Für den Genehmigungsbescheid benötigt die Krankenkasse neben dem Antrag des Versicherten eine Kopie einer gültigen und gemäß § 11 Abs.1 Satz 2 HeilM-RL ZÄ vollständig ausgefüllten Verordnung des Vertragszahnarztes. Die Originalverordnung bleibt bei dem Versicherten.Der Vertragszahnarzt kann im Feld „Weitere Hinweise“ entweder die Begründung (ggf. unter Zuhilfenahmeeines Beiblattes) vermerken, dass ein Antrag des Versicherten auf Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfes nach § 7 HeilM-RL ZÄ angezeigt ist oder, dass vom Versicherten bereits eine Genehmigung der Krankenkasse nach § 7 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ vorgelegt wurde.

(s Doppelbehandlung)

13 IK des Leistungserbringers

Dieses Feld ist ausschließlich für Abrechnungszwecke des Heilmittelleistungserbringersvor-gesehen und ist durch den verordnenden Vertragszahnarzt nicht zu befüllen.

 
Rückseite oder Seite 2 des Vordruckes: Die Rückseite oder die Seite 2 des Vordruckes ist bei der EDV-mäßigen Erstellung des gesamten Vordruckes ebenfalls vom Vertragszahnarzt zu drucken. Die Rückseite oder Seite 2 ist ausschließlich für Abrechnungszwecke des Heilmittelleistungserbringers vorgesehen und ist vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen.

 

Lesen Sie, welche Besonderheiten bei Verordnungen der Berufsgenossenschaft zu beachten sind.
Verordnungen der Berufsgenossenschaft (BG) weichen von Kassenrezepten ab. Die Heilmittelrichtlinie und der Heilmittelkatalog finden auf Verordnungen der BG und sonstiger Unfallversicherungsträger (UVT), wie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), keine Anwendung. Maßgeblich sind allein die Vereinbarungen zwischen BG/DGUV und den Berufsverbänden.

Die wesentlichen Merkmale der BG-Verordnung, insbesondere im Unterschied zur GKV-Verordnung, erhalten Sie hier als Checkliste:

  • Unfallbedingte Verordnungen dürfen nur durch Durchgangsärzte oder Handchirurgen ausgestellt werden. Bei Berufskrankheiten darf auch der behandelnde Arzt Heilmittel verordnen. Eine Verordnung durch andere Ärzte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kostenträgers zulässig.
  • Eine Verordnung umfasst vier Wochen (die Frist beginnt ab Verordnungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen. Möchte dieser die Therapie fortführen lassen, ist eine weitere Verordnung mit einer ärztlichen Begründung auszustellen.
  • Bei „Dauerbehandlungsfällen“ (z. B. bei der Versorgung von Querschnittsgelähmten, Schwer-Schädel-Hirnverletzten) kann der Arzt Heilmittel ausnahmsweise weiter verordnen. In diesen Fällen erfolgt vorher eine Absprache des Arztes mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
  • Physiotherapie wird auf Vordruck F2400 verordnet, Ergotherapie auf Vordruck F2402.
  • Für Logopädie existiert kein eigenes Formular.
  • Die verordnungs- und abrechungsfähigen Leistungsziffern sind auf der Rückseite der Verordnung abgedruckt.
  • Die Behandlung muss binnen sieben Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Hier gibt es keine Möglichkeit, mit dem Arzt ein abweichendes Vorgehen zu vereinbaren. Die Verordnung wird bei Nichteinhalten der Frist ungültig.
  • Statt einer Regelbehandlungszeit bestehen Zeitintervalle, deren Anzahl der Arzt auf der Verordnung im Abschnitt 2 anzugeben hat. Ein Zeitintervall entspricht bei Physiotherapeuten einer Behandlungszeit von zehn Minuten und bei Ergotherapeuten von 15 Minuten.
  • In einem Zeitintervall finden zum Beispiel die Befunderhebung, die Behandlung am Patienten, die Schulung physiologischer Haltung und Bewegung, ergänzende Beratung des Patienten, Anleitung und Beratung der Angehörigen und ggf. die Hilfe beim An- und Auskleiden statt.
  • Nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Leistungen haben außerhalb des Zeitintervalls zu erfolgen. Das betrifft insbesondere das An- und Ausziehen, wenn hierfür keine Hilfestellung erforderlich ist.
  • Kann die Behandlung nicht wie verordnet durchgeführt werden, ist unverzüglich der verordnende Arzt zu unterrichten. Korrekturmöglichkeiten durch den Therapeuten oder Unterbrechungen wegen Krankheit oder Urlaub, wie sie in den Rahmenverträgen der GKVen vorgesehen sind, existieren bei BG-Verordnungen nicht.
  • Es besteht keine Unterscheidung in vorrangige und ergänzende Heilmittel.
  • Mehrere vorrangige Heilmittel können gleichzeitig verordnet werden, zum Beispiel MT und KG.
  • BG-Patienten müssen keine Zuzahlungen entrichten.

 
Wie sieht es eigentlich mit einer Doppelbehandlung bei BG-Patienten aus? Darf sie erbracht und abgerechnet werden? Wenn ja, muss sie verordnet werden?

Ja, eine Doppelbehandlung ist möglich. Das wird jedoch auf der BG-Verordnung nicht als Doppelbehandlung bezeichnet, sondern muss entsprechend unter Ziffer 2 bei den Zeitintervallen eingetragen werden. Außerdem muss der Arzt eine medizinische Begründung angeben.


Zulassung: Diese Voraussetzungen müssen Praxis und Therapeut:in erfüllen:
Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben kein spezielles Zulassungsverfahren, wie es die gesetzlichen Kassen vorsehen. Der/die Praxisinhaber:in prüft selbst, ob er/sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und bestätigt das mit Annahme der Verordnung und Durchführung der Behandlung.

Hinsichtlich der Praxisräumlichkeiten und -ausstattung bestehen die gleichen Anforderungen wie bei GKV-Praxen. Insbesondere Praxen ohne Kassenzulassung sollten die Voraussetzungen vorab unbedingt überprüfen.

Behandeln dürfen nur Therapeut:innen, die eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in geeigneten Einrichtungen nachweisen können. Davon müssen mindestens sechs Monate in den klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein, die für die Behandlung von Unfall- oder Berufserkrankten relevant sind.

Anstelle der sechs Monate in den klinischen Fachbereichen reicht es auch aus, wenn die zweijährige berufspraktische Erfahrungszeit in einer Praxis abgeleistet wurde, die in dieser Zeit für die Behandlung von UV-Patienten zugelassen war und der Betreffende innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 20 Unfallverletzungen behandelt hat.

Auf Aufforderung der BG sind die Voraussetzungen nachzuweisen und zum Beispiel eine Bescheinigung des Praxisinhabers vorzulegen, bei dem die Tätigkeit abgeleistet wurde.


Quellen
Vereinbarung zwischen DGUV und DVE
Vereinbarung zwischen BG und Physiotherapie-Verbänden
Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung
Leistungsbeschreibung Ergotherapie
Leistungsbeschreibung Physiotherapie
Physiotherapie: § 4 der Vereinbarung der Berufsgenossenschaften
Ergotherapie: § 8 der Vereinbarung der DGUV
§ 2 Abs. 2 der BG-Vereinbarung

Da Bundeswehrangehörige ein erhöhtes Berufsrisiko haben und private Versicherungen entsprechend teuer wären, versichert die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin ihre Angestellten. Grundsätzlich übernimmt sie inländische Behandlungen vollständig. Die Versorgung dieser Patientengruppe müssen Praxen über die sogenannte "freie Heilfürsorge" abrechnen.

Die freie Heilfürsorge ist weder im Bereich der privaten noch der gesetzlichen Krankenversicherung anzusiedeln. Die korrekte Bezeichnung der Versorgung von Bundeswehrsoldat:innen lautet „Unentgeltliche Truppenärztliche (und truppenzahnärztliche) Versorgung“ (UTZ).

Bei Bedarf müssen Soldat:innen in der Regel zunächst einen Truppenarzt aufsuchen, der über das weitere Prozedere entscheidet. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Leistungen. Das heißt, wenn der Truppenarzt es für medizinisch notwendig hält, stellt er auch eine Heilmittelverordnung aus.

Was nun Heilmittelpraxen bei der Behandlung und der Abrechnung beachten müssen, stellen wir Ihnen kurz vor:

Grundregeln
Die Leistungen werden in Form von Sachleistungen erbracht (nach § 18 Abs. 1 BVG – Bundesversorgungsgesetz). Es gibt also keine Kostenerstattungen in diesem Bereich.
Truppenärzte müssen Verordnungen physikalisch-medizinischer Leistungen, ergo- sowie sprachtherapeutischer Behandlungen auf einem Bundeswehr-Vordruck ausstellen. Das schreibt ein Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vor.
Die Physio-Verordnungen sind nur gültig bei einem Behandlungsbeginn innerhalb von drei Wochen ab Verordnungsdatum (siehe Rückseite der Verordnung Ziffer 3).
Ist aus dienstlichen oder sonstigen Gründen die Aufnahme der Behandlung innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Soldat:innen haben sich in diesem Fall zur Ausstellung einer neuen Verordnung an den zuständigen Truppenarzt zu wenden.
Laut Auskunft des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr gilt die Drei-Wochen-Frist nicht für Verordnungen von ergo- und sprachtherapeutischen Behandlungen.
Jede erbrachte Behandlung muss auf der Rückseite der Verordnung am Tag der Leistungserbringung per Unterschrift quittiert werden. Behandlungsunterbrechungen sind für die Abrechnung der erbrachten Leistungen irrrelevant.
Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach vdek-Sätzen. Der Hinweis auf diese Vergütungskonditionen ist auf der Rückseite des Verordnungsvordruckes abgedruckt.
Für Heilmittelverordnungen der Bundeswehr ist die Abrechnungsstelle der Wehrbereichsverwaltung zuständig.
Besonderheiten
Wenn Therapeut:innen eine Bundeswehr-Verordnung ausführen und eine/n Soldat:in behandeln, gehen Sie die Vertragsbedingungen mit der abrechnenden Stelle ein. Ein besonderes Zulassungsverfahren besteht hier nicht. Es verhält sich also ähnlich wie bei der Annahme von BG-Verordnungen.
Die Heilmittel-Richtlinie findet keine Anwendung.
Bei Berufssoldat:innen endet die Versorgung über die freie Heilfürsorge mit dem Ende der Dienstzeit.
Die Heilfürsorge wird jeweils nur für die/den jeweilige/n Beamt:in gewährt, nicht aber für ihre/seine Familienangehörigen.
Abrechnungsstrategie
Bw-Rezepte sind nur gültig, solange die Dienstzeit der/des Soldat:in läuft. Erfragen Sie deshalb im Vorfeld den konkreten Zeitraum des Wehrdienstes, um nicht nach Ende der Dienstzeit auf Kosten für erbrachte Leistungen sitzenzubleiben.

Quellen
Vertrag BRD-KBV vom 01.07.2017
Bundesversorgungsgesetz
Webseite der Bundeswehr

Frühforderung von A bis Z: Wann Frühförderung notwendig ist und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Was macht man in der Frühförderung?
Ziel der Frühförderung ist es, eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung so früh wie möglich zu erkennen und das Kind durch entsprechende Förder- und Behandlungsmaßnahmen in seinen körperlichen, seelischen und sozialen Fähigkeiten gezielt zu unterstützen.

Was versteht man unter einer Frühförderung?
Frühförderung nennt man Hilfen für Kleinkinder, die eine Behinderung haben oder eine Behinderung bekommen könnten. Sie hilft auch Kindern, die sich in bestimmten Bereichen nur langsam entwickeln. Beispiele für Frühförderung sind: Sprachförderung, Sehschule oder Bewegungstherapie.

Wann ist eine Frühförderung notwendig?
Leistungen der Frühförderung bekommen Kinder zwischen null und sechs Jahren, die aufgrund ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben (wesentliche Behinderung) oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.

Was bedeutet Frühförderung im Kindergarten?
Die Frühförderung ist ein System von Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und ihre Familien. Sie beginnt mit der Feststellung einer Entwicklungsauffälligkeit und endet in der Regel mit dem Schuleintritt. Eine auffällige Entwicklung des Kindes sollte möglichst früh erkannt werden.

Was kommt nach der Frühförderung?
Klasse einer Förderschule und das, was vorher Frühförderung hieß, macht nun der/die gleiche niedergelassene Heilpädagog:in unter dem Namen "Heilpädagogische Einzelbehandlung" weiter. Dies ist jährlich neu zu beantragen.

Wie wird Frühförderung finanziert?
Frühförderung wird von verschiedenen Kostenträgern übernommen: Da die Frühförderung eine ganzheitliche, interdisziplinäre Leistung ist, wird sie gemeinsam von den beteiligten Rehabilitationsträgern finanziert (Krankenkasse und Träger der Eingliederungshilfe).

Eine Frühförderung können niedergelassene Ärzt:innen verordnen, wenn ein noch nicht eingeschultes Kind neben Krankengymnastik, Ergotherapie und Logopädie noch heilpädagogische Maßnahmen benötigt.

 

Was ist mit Blick auf die Abrechnung zu beachten und welche Unterschiede gibt es?
Sachsen
Nach einer Übergangsfrist haben sich seit dem 1. Januar 2020 die Vergütung sowie Abrechnung der medizinisch-therapeutischen Leistungen in Sachsen geändert.

Bei Verordnungen ab dem 1. Dezember 2020 erfolgt die Vergütung der medizinisch- therapeutischen Leistungen ausschließlich an die Interdisziplinären Frühförderstellen.
Therapeuten, die Leistungen im Rahmen einer Kooperation mit einer Interdisziplinären Frühförderstelle erbringen, erhalten ihre Vergütung deshalb von der entsprechenden Frühförderstelle und nicht mehr wie bisher, direkt vom zuständigen Kostenträger.
Hessen
Leistungserbringer aus Hessen benötigen eine Vereinbarung des Vdek Hessen. Diese nennt sich "Vereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung – FrühV) vom 24. Juni 2003 in Hessen". Zusätzlich sollte er einen Kooperationsvertrag mit einer Frühförderstelle abgeschlossen haben.

 

Grundsätzlich sind Frühfördervereinbarungen länderspezifisch. Bundeseinheitlich sind ausschließlich die Grundsätze der Frühförderung geregelt, die konkrete Ausgestaltung ist den Ländern überlassen. 

Grundsätzlich gilt:
Täglich soll nur eine Behandlungseinheit pro Patient:in erbracht werden. Diese besteht in der Regel aus einem vorrangigen und gegebenenfalls einem ergänzenden Heilmittel. Nach der neuen Heilmittel-Richtlinie ist es in medizinisch begründeten Fällen aber ausdrücklich möglich, dass ein Heilmittel auch als zusammenhängende Doppelbehandlung verordnet und erbracht werden kann.

Was ist eine „Doppelbehandlung“?
Bei Verordnung einer Doppelbehandlung soll der Leistungserbringer nach ärztlicher Anweisung zwei Einheiten desselben vorrangigen Heilmittels als eine zusammenhängende Behandlungseinheit durchführen. Eine Doppelbehandlung mit zwei unterschiedlichen vorrangigen Heilmitteln ist nicht möglich (§13 Abs. 8 HeilM-RL).

Wie wird ein Heilmittel als Doppelbehandlung auf der Verordnung gekennzeichnet?
Sie wird in dem Feld Heilmittel nach Maßgaben des Kataloges vom Arzt/von der Ärztin schriftlich aufgeführt. Hinter dem verordneten Heilmittel muss die Anmerkung „als Doppelbehandlung“ als ergänzende Angabe zum Heilmittel notiert sein. Nur dann darf Sie auch durchgeführt werden. 

Künftig können nicht nur in der Ergotherapie, sondern auch in der Physiotherapie mehrere Heilmittel kombiniert werden.
Bei Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie können die pro Verordnung zulässigen Behandlungseinheiten auf drei verschiedene vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, wenn der Katalog in dieser Diagnosegruppe verschiedene vorrangige Heilmittel vorsieht. In der Logopädie kann der/die Arzt/Ärztin verschiedene Behandlungszeiten miteinander kombinieren.

Zu den vorrangigen Heilmitteln darf maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden. Elektrotherapie, Elektrostimulation und Ultraschall dürfen isoliert verordnet werden, also ohne vorrangiges Heilmittel. Davon aber jeweils nur eins.

Warum und welche Zusatzzulassungen Sie als Physiotherapeut:in beantragen müssen.
Nachdem Sie Ihre Zertifikate an die jeweilige ARGE Heilmittel Zulassungsstelle übermittelt haben, speichert die ARGE die laut Zertifikat zur Abgabe berechtigten Heilmittelpositionen im Zulassungsportal. Anschließend leitet die ARGE die Daten an die selbstprüfenden Kassen, wie zum Beispiel an die AOK, sowie an die Prüfzentren der Kassen weiter.

Jeder Leistungserbringer hat die Möglichkeit, sich im ARGE Portal anzumelden und dort seine hinterlegten Abgabeberechtigungen einzusehen, Änderungen zu beantragen und die Unterlagen auszudrucken. Schriftliche Bestätigungen durch die ARGE werden nur selten verschickt, zum Beispiel im Falle von Praxis-Neuzulassungen. Eine Reklamationsbearbeitung anhand eines Zertifikates wird von den Kassen nicht akzeptiert.

Für folgende Leistungen müssen Zusatzzulassungen bei der ARGE beantragt werden:

  • X0201
  • X0202
  • X0205
  • Manuelle Lymphdrainage
  • X0306 Chirogymnastik
  • X0507 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)
  • X0708 KG nach Bobath Kinder zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • X0709 KG nach Vojta Kinder zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • X0710 KG nach Bobath Erwachsene zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  • X0711 KG nach Vojta Erwachsene zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  • X0712 KG PNF zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  • X1201 Manuelle Therapie
  • X2001 Standardisierte Heilmittelkombination D1

Laut Anlage 5 des Physiorahmenvertrags müssen Sie als Leistungserbringer Zusatzausstattungen melden. Folgende Zusatzausstattungen müssen Sie der ARGE Heilmittel melden:

  • hydroelektrisches Teilbad (Stangerbad)
  • hydroelektrisches Vollbad (Stangerbad)
  • Kohlensäurebad
  • Kohlensäuregasbad (Teil- oder Vollbad)
  • Krankengymnastik im Bewegungsbad
  • Medizinische Bäder (Wärmetherapie mittels Teil- /Vollbäder mit Peloid./Paraf.)
  • Sauerstoffbäder
  • Übungsbehandlung im Bewegungsbad
  • Unterwasserdruckstrahlmassage (UWM)
  • Chirogymnastik
  • KG-Gerät
  • Elektrotherapie
  • Inhalationstherapie
  • Traktion
  • Warmpackungen
  • Ultraschallwärmetherapie
  • Link
  • Anlage 5 des Physiorahmenvertrages

Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Heilmittelverordnungsformular 13 für alle Heilmittelberufe. Erfahren Sie, was die Felder auf dem Formular bedeuten und welche aktuelle Regeln gelten.
Sollten Sie mehr über die einzelnen Felder wissen wollen, zum Beispiel, welche Korrekturmöglichkeiten es gibt, klicken Sie gerne auf die jeweiligen Überschriften.

Auf der Vorderseite des Verordnungsvordrucks:

1) Personalienfeld
Hier müssen Sie alle Angaben zur Person machen, damit der/die Patient:in eindeutig identifizierbar ist. Die Kostenträgerkennung, Betriebsstätten- und Arztnummer und das Datum, an dem die Verordnung ausgestellt wurde, müssen Sie ebenfalls angeben.

2) Zuzahlung
Durch das Kreuz legen Sie fest, ob eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.

3) Unfallfolgen/BVG
Mit diesem Feld kann Sie der/die Arzt/Ärztin darüber informieren, ob die verordnete Therapie aufgrund von „Unfallfolgen" oder eines Versorgungsleidens (BVG) notwendig ist.

4) Heilmittelbereich
Durch ein Kreuz definiert der/die Arzt/Ärztin den Heilmittelbereich, für den die Verordnung ausgestellt wird. Pro Verordnung darf nur ein Fachbereich ausgewählt werden.

5) Behandlungsrelevante Diagnose
Jede Verordnung benötigt mindestens eine behandlungsrelevante Diagnose. Diese steht in der Regel als ICD-10 Code (linkes Feld) plus Klartext (rechtes Feld) auf der Verordnung. Eine Angabe auf der Verordnung ist jedoch ausreichend. Das Freifeld kann zudem auch dafür genutzt werden, mehrere Diagnosen und/ oder einen zusätzlichen Freitext mit weiteren Hinweisen zur Diagnose zu vermerken.

6) Diagnosegruppe
Hier muss die zur Diagnose passende Diagnosegruppe eingetragen werden, welche gemäß Heilmittel-Katalog bestimmte Krankheitsbilder zusammenfasst und bestimmt, welche Heilmittel in welchem Umfang verordnet werden können.

7) Leitsymptomatik
Zusätzlich zur Diagnosegruppe muss eine Leitsymptomatik aus dem Heilmittelkatalog angegeben werden. Diese ist entweder nach buchstabenkodierter Leitsymptomatik oder als Klartext anzugeben.
Trifft keine der vorgegebenen Leitsymptomatiken auf Ihre/n Patient:in zu, kann bei "patientenindividuelle Leitsymptomatik" ein Kreuz gesetzt werden. Eine individuelle Leitsymptomatik muss dann in das Freitextfeld eingetragen werden und der jeweiligen Diagnosegruppe zugeordnet werden können.

8) Vorrangige Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog
Hier nennt der/die Arzt/Ärztin das vorrangig zu therapierende Heilmittel. Er wählt es aus der passenden Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges aus. Es können bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel auf einer Verordnung verordnet werden.

9) Ergänzende Angaben zum Heilmittel gemäß Katalog
Hier kann der/die Arzt/Ärztin weitere, wichtige Angaben zur Ausführung der Therapie machen. Er/sie kann zum Beispiel Zertifikatsleistungen wie "Bobath" bei KG-ZNS (Physio) oder die Therapie "als Doppelbehandlung" anfordern.

10) Anzahl der Behandlungseinheiten
Hier gibt der/die Arzt/Ärztin an, wie viele Behandlungseinheiten Sie jeweils mit den verordneten Heilmitteln durchführen sollen. Dabei muss sich der/die Arzt/Ärztin an die orientierende Behandlungsmenge je Diagnosegruppe und an die zulässige Höchstmenge je Verordnung halten.

11) Ergänzende Heilmittelgemäß Heilmittelkatalog
Zu einer Verordnung mit vorrangigen Heilmittel kann maximal ein ergänzendes Heilmittel gewählt werden, soweit der Heilmittelkatalog das für die gewählte Diagnosegruppe vorsieht.

12) Therapiebericht
Durch ein Kreuz dieses Kästchens erhält der/die ausstellende Arzt/Ärztin einen Behandlungsbericht von Ihnen. Befindet sich kein Kreuz in diesem Feld, fordert der/die Arzt/Ärztin keinen Therapiebericht an.

13) Dringlicher Behandlungsbedarf
Der/die Arzt/Ärztin kann per Kreuz in diesem Feld festlegen, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen bereits innerhalb von 14 Kalendertagen starten muss. Nach der neuen Heilmittel-Richtlinie muss die Verordnung ansonsten erst innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung begonnen werden.

14) Hausbesuch
Soll ein Hausbesuch durchgeführt werden, muss ein Kreuz bei "ja" gemacht werden. Ist aus medizinischen Gründen kein Hausbesuch notwendig, ist "nein" anzukreuzen.

15) Therapiefrequenz
Hier legt der/die Arzt/Ärztin fest, in welchem Abstand oder in welcher Regelmäßigkeit eine Therapie stattfinden soll. Der/die Arzt/Ärztin muss sich hierbei an die festgelegten Frequenzspannen pro Heilmittel aus dem Heilmittelkatalog orientieren.

16) ggf. Therapieziele/weitere medizinische Befunde und Hinweise
Hierbei handelt es sich um ein optionales Freitextfeld zur Konkretisierung des Therapieziels der Verordnung. Hier kann der/die Arzt/Ärztin Ihnen auch weitere Hinweise zu medizinischen Befunden und Hinweisen übermitteln.

17) Institutionskennzeichen (IK)
Dieses Feld nutzen Sie bitte um Ihr IK einzutragen werden.

18) Stempel und Unterschrift des verordnenden Arztes
Die Verordnung ist nur dann gültig, wenn diese mit Stempel und Unterschrift des Arztes versehen ist.

Die Rückseite des Verordnungsvordrucks:

Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass folgende Informationen teilweise mit Vorbehalt zu betrachten sind.
Das Layout der Verordnung wird zwischen GKV-Spitzenverband und kassenärztlicher Bundesvereinigung vereinbart. Was auf der Rückseite der Verordnung von Ihnen und/oder Ihren Patient:innen dokumentiert werden muss, hängt jedoch von den Vereinbarungen in den bundeseinheitlichen Rahmenverträgen je Heilmittelbranche ab.

19) Empfangsbestätigung durch den/die Versicherte/n

  • Datum - Hier wird das Datum dokumentiert, an dem Sie die Leistung/Maßnahme erbracht haben.
  • Maßnahme -  Hier wird die verordnete und durchgeführte Maßnahme (das Heilmittel) eingetragen.
  • Leistungserbringer - Hier soll/kann der jeweilige Leistungserbringer mit Kürzel genannt werden.
  • Unterschrift des/der Versicherten – Ihr/e Patient:in oder die betreuende Person quittiert hier den Erhalt der Maßnahme am Tag der Leistungserbringung durch eine Unterschrift.

20) Abrechnungsdaten
Hier tragen Sie Ihr Institutionskennzeichen, die Rechnungsnummer mit der die Verordnung abrechnet wird und die Belegnummer der Verordnung auf der Rechnung ein.

21) Behandlungsabbruch
An dieser Stelle könne Sie das Datum eines Behandlungsabbruchs eintragen.

22) Dokumentation von Änderungen
In diesem Feld dokumentieren Sie die Details der Änderungen der Frequenz sowie der Wechsel von Gruppen- in Einzeltherapie - oder umgekehrt. Außerdem dokumentieren Sie die Begründung einer Abweichungen/Korrekturen gemäß Anlage 3 der Heilmittel-Richtlinie im Feld "Begründung". In diesem Feld sollten Sie auch Begründungen für weitere/andere Korrekturen vermerken.

23) Stempel/Unterschrift des Leistungserbringers
Mit dem Praxisstempel und der Unterschrift eines/einer berechtigten Mitarbeiter:in Ihrer Praxis bestätigen Sie die Einhaltung des Rahmenvertrags und die Richtigkeit der Informationen, die auf der Verordnung angegeben sind.

Auf dem Verordnungsformular 13 gibt es künftig kein eigenes Feld mehr für die Angabe von Einzel- oder Gruppentherapie. Wenn eine Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend erforderlich ist, wird wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes die Gruppentherapie verordnet.

Wie erfolgt die Verordnung von Gruppentherapie?
Das Feld Gruppentherapie gibt es auf dem neuen Muster 13 nicht mehr. Stattdessen verordnet der Arzt das gewünschte vorrangige Heilmittel mit der ergänzenden Angabe „Gruppe“ oder "als Gruppentherapie" dahinter. In jeder Diagnosegruppe werden die möglichen Gruppentherapien aufgelistet. Hier sucht der Arzt das passende Heilmittel aus.

Grundlage § 10 der Heilmittel-Richtlinie

"Heilmittel können, sofern in den Abschnitten D bis H nichts anderes bestimmt ist, als Einzel- oder Gruppentherapie verordnet werden. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots Gruppentherapie zu verordnen."


Änderungen von Einzel- in Gruppentherapie
Kommen Sie als Therapeut:in im Laufe der Therapie zu der Einschätzung, dass anstatt der verordneten Einzeltherapie einzelne Behandlungseinheiten als Gruppentherapie durchgeführt werden sollten, ist das möglich. Dafür benötigen Sie die Zustimmung des/der Patient:in und das Einverständnis des/der verordnenden Arztes/ärztin. Es genügt, das Einvernehmen telefonisch einzuholen. Eine schriftliche Zustimmung des/der Arztes/Ärztin ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Dokumentation der Abstimmung erfolgt durch den/die Therapeuten/Therapeutin auf der Rückseite der Heilmittelverordnung.

Durch die neue Heilmittelrichtlinie ist die Markierung „VO außerhalb des Regelfalls“ auf der Verordnung weggefallen und somit auf den ersten Blick nicht mehr als extrabudgetäre Verordnung zu erkennen. Einen langfristigen Heilmittelbedarf oder den besonderen Verordnungsbedarf erkennen Sie jetzt durch die Prüfung auf die verordneten Behandlungseinheiten und die entsprechende Therapiefrequenz.

Als Grundregel gilt:
Der Arzt darf von den festgesetzten Höchstmengen der Behandlungseinheiten pro Verordnung abweichen, um einen LHB oder BVB zu verordnen.
Der Arzt darf in diesen Fällen so viele Behandlungseinheiten verordnen, wie Sie mit Einhaltung der Therapiefrequenz innerhalb von zwölf Wochen leisten können (§ 7, Abs. 6 Heilmittel Richtlinie).
Das bedeutet für Ihre Prüfung: Immer dann, wenn die verordneten Behandlungseinheiten die zulässige Höchstmenge pro Verordnung überschreiten, handelt es sich um eine Verordnung mit LHM oder BVB.

Schritt 1:
Prüfen Sie, ob die handlungsrelevante Diagnose auf den Diagnoselisten des LHM oder BVB vermerkt ist.

Sobald die behandlungsrelevante Diagnose in einer der Listen vermerkt ist, liegt automatisch ein LHM oder BVB vor. Zusätzlich liegt einigen Patienten eine Genehmigung über einen individuellen langfristigen Heilmittelbedarf von Ihrer Krankenkasse vor. Hier gehen Sie wie bei einem regulären LHM vor.

Steht die Diagnose für die verordnete Diagnosegruppe nicht in einer der beiden Listen oder liegt kein individueller LHM vor, müssen Sie die Höchstverordnungsmenge nach Heilmittelkatalog für die angegeben Diagnosegruppe unbedingt einhalten. Die zu viel verordneten Behandlungseinheiten verfallen.

Schritt 2:
Prüfen Sie, ob die verordneten Behandlungseinheiten innerhalb von zwölf Wochen abgearbeitet werden können.

Die Behandlungseinheiten müssen in einem Zeitraum von zwölf Wochen erbracht werden können.

Berechnung:
Anzahl der Behandlungseinheiten

Obergrenze der verordneten Frequenzspanne = Ergebnis muss < oder =  zwölf sein.

Bei Heilmitteln, die als Doppelbehandlung verordnet worden sind, werden zwei Behandlungen im zeitlichen Zusammenhang erbracht.

Anzahl der Behandlungseinheiten = Ergebnis

2

Ergebnis

Obergrenze der verordneten Frequenzspanne = Ergebnis muss < oder =  zwölf sein.

Sollte das Ergebnis Ihrer Prüfung größer als zwölf Wochen sein, können Sie die Frequenzspanne nach Rücksprache mit dem Arzt ohne erneute Arztunterschrift auf der Rückseite der Verordnung anpassen und die Behandlung beginnen.

Beachten Sie:
Krankenkassen übernehmen nicht die Kosten für Behandlungen, welche über die zulässige Höchstverordnungsmenge je Verordnung oder bei LHM/BVB Verordnungen über die 12-Wochen-Frist hinaus gehen.

Im Rahmen der Überarbeitung der BAR-Rahmenvereinbarung wurde auf Wunsch der Leistungserbringerverbände auch über einheitliche Formulare für die Teilnahmebestätigung beraten. Es wurden beigefügte Formulare für die Teilnahmebestätigung am Rehasport erstellt:

  • Teilnahmebestätigung
  • Ergänzungsblatt (Abrechnungsblatt) für die „Papier-Abrechnung“
  • Teilnahmebestätigung in neuem Gewand

Die Teilnahmebestätigung umfasst zwei Seiten und es sind nunmehr 60 Unterschriftsleisten. Auf der ersten Seite werden neben den Daten des/der Teilnehmenden auch der Leistungsbringer (Gesundheits- und Rehasportverein xyz) sowie die IK-Nummer eingetragen. Auf der zweiten Seite der Teilnahmebestätigung ist die Übungsleiterunterschrift zu leisten.

Hinweise zum Ausfüllen des Ergänzungsblatts (Abrechnungsblatt):

Das Abrechnungsblatt, nun als Ergänzungsblatt betitelt, ist von allen Leistungserbringern auszufüllen die nicht online/digitale, also mit Papier, abrechnen.

Was gilt es beim Ausfüllen des Ergänzungsblatts (Abrechnungsblatt) zu beachten?

  • Angaben des Teilnehmenden (Name, Geburtsdatum, Krankenkasse, Versicherten-Nr., optional Angebotsnummer)
  • Angabe Zwischen oder Endabrechnung
  • Kreuz bei entsprechender Positionsnummer
  • Anzahl der abzurechnenden Teilnahmen/Unterschriften

» Bitte keinen Vergütungssatz eintragen und keine Unterschrift beim Leistungserbringer «

Das Feld für die Bankverbindung wurde rausgestrichen, da den Krankenkassen die Bankverbindungen über die IK-Beantragung bereits vorliegen.

Die Formulare sind im pdf-Format mit beschreibbaren Feldern erstellt worden. Das Layout darf nicht verändert werden.

»So füllen Sie das Ergänzungs-/Abrechnungsblatt korrekt aus.« à Im Anhang!

 



 

 

 

Teilnahmebestaetigung_2022 Reha Sport.pdf
(400 kB)
Teilnahmebestaetigung_Rehasport_Abrechnungsblatt.pdf

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Die opta data stellt ihren Kund:innen einen Codierbeleg zur Verfügung. Diesen finden Sie im Online Kundencenter im Download-Bereich. Weiterhin bieten wir Ihnen unseren AktivService Codierung und Taxierung zum Aufpreis an.

Die Kassenärztliche Vereinigung ist für die Information der Ärzt:innen zuständig.

Nein, als Abrechnungskund:in der opta data ist dies nicht notwendig. Beleg- und Rechnungsnummer werden automatisch beim Datenträgeraustausch zwischen der opta data und dem zuständigen Kostenträger übermittelt.

Nein, die gedruckten Positionsnummern sind für die Erfassung der Verordnungen ausreichend.

Telematikinfrastruktur

Wir beantworten Ihre meistgestellten Fragen zur TI kompakt und verständlich.

Die sogenannten Fachanwendungen bilden das Herzstück der TI. Sie liefern digitale Lösungen für bisher größtenteils analoge Prozesse im Gesundheitsbereich, beispielsweise für den Austausch von medizinischen Daten zwischen Kliniken und Pflegeeinrichtungen.  

Für die Nutzung der verschiedenen Anwendungen benötigen Sie keine gesonderte Software, sondern greifen bequem über Ihre TI-fähige Branchensoftware darauf zu. Wichtige Fachanwendungen sind beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA), das eRezept und der Kommunikationsdienst KIM. 

Kommunikation im Medizinwesen (KIM) 

KIM ist ein Kommunikationssystem, welches eine schnelle, sichere Kommunikation sensibler Gesundheitsdaten über Einrichtungen, Sektoren und Fachbereiche hinweg ermöglicht. Dokumente (z. B. Befunde, Arztbriefe) und Nachrichten können sicher verschlüsselt per E-Mail versendet werden. 

eRezept – eLeistungsnachweis – eVerordnung  

Das eRezept ist die digitale Version des Papierrezepts. Es wird digital erstellt und signiert und verschlankt den gesamten Prozess von der Rezeptausstellung bis hin zur Einlösung in Apotheken. Für Pflegebetriebe ist der eLeistungsnachweis angedacht, für Heil- und Hilfsmittelerbringer die eVerordnung.

elektronischer Medikationsplan (eMP) 

Der elektronische Medikationsplan bietet eine digitale Übersicht aller aktuell eingenommenen Medikamente. Zusätzlich können weitere medikationsrelevante Informationen hinterlegt werden, beispielsweise Allergien oder Unverträglichkeiten. So wird eine optimal abgestimmte Behandlung ermöglicht und Wechselwirkungen werden vermieden. 

elektronische Patientenakte (ePA)

Dank der elektronischen Patientenakte können alle gesundheitsbezogenen Daten, Dokumente und Unterlagen zentral an einem Ort gespeichert und eingesehen werden. Die Datenhoheit liegt dabei in den Händen der Patient:innen, welche die Informationen ausgewählten medizinischen Fachkräften zur Verfügung stellen können. 

TI-Messenger

Der Messenger-Dienst ermöglicht eine schnelle, direkte Kommunikation in Echtzeit über Kurznachrichten. Ob Rückfragen zu verordneten Medikamenten, Therapiemaßnahmen oder Hilfsmitteln, ob Infos über vorliegende Laborbefunde oder Rückrufbitten – mit TIM geht all das ganz schnell und unkompliziert. 

Notfalldatenmanagement (NFDM) 

Neben den Versichertenstammdaten können Patient:innen weitere Gesundheitsdaten für Notfälle freiwillig auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte speichern. Dazu gehören Medikamente, Allergien, Diagnosen und Kontaktdaten von Angehörigen ebenso wie Hinweise auf Patientenverfügungen oder Organspendeausweise. 

Die Anwendungen sind das Herzstück der TI und stellen den Hauptnutzen dar. Im Bereich der Pflege ist beispielsweise die Fachanwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen) sehr relevant, da hierüber schnell und einfach eine abgesicherte Kommunikation zu Ärzt:innen und Kliniken möglich ist. Pflegebetriebe verschicken Nachrichten aus einem abgesicherten E-Mail-Postfach heraus und können so auf schnellem Wege Informationen einholen, die sie sonst nur über umständliche und lange Wege wie Briefe erhalten. Dabei sparen sie viel Zeit, die sie den Pflegebedürftigen widmen können. 

Eine weitere Anwendung ist der elektronische Medikationsplan (eMP), der stetig aktuell ist und neben der jeweiligen Medikation auch Informationen zu Allergien und Unverträglichkeiten enthält. Durch die digitale Version entfallen die gedruckten Pläne, die manchmal schon nach kurzer Zeit veraltet sind. Langwierige Recherchen oder Nachfragen bei Angehörigen werden somit obsolet. 

Die Vorteile der TI für ambulante Pflegedienste liegen klar auf der Hand: Dies ist zum einen die bessere Patientenversorgung durch eine gemeinsame und transparente Informationsbasis, eine Effizienzsteigerung durch die Nutzung der elektronischen Patientenakte und des ständig aktualisierten elektronischen Medikationsplans. Hierdurch werden aufwändige Recherchen oder Nachfragen bei den Angehörigen überflüssig. Zudem lässt sich die Abrechnung mit den Pflegekassen über die TI leichter und schneller abwickeln. 

Für einige Berufsgruppen ist es wichtig, auch mobil auf die TI zugreifen zu können. Dazu zählen unter anderem ambulante Pflegedienste und Hebammen. Aktuell sieht die TI keinen mobilen Anwendungsfall vor, alle Abläufe sind auf stationäre Prozesse ausgelegt.  

Da uns die Wichtigkeit aber bewusst ist, denken und gestalten wir von opta data die Entwicklung mobiler Lösungen aktiv mit. So haben wir ein Pilotprojekt ins Leben gerufen, was den TI-Zugriff von mobilen Endgeräten zum Ziel hat und auch den Zugriff auf die ePA (elektronische Patientenakte) über mobile Daten prüft. 2022 hat opta data erstmals einer Hebamme mobilen Zugriff auf die TI ermöglicht. Weitere ambulante Leistungserbringer sollen folgen. 

In solchen Fällen ist eine direkte Kommunikation zwischen Verordner:in und Versorger:in möglich. Dies ist einer der großen Vorteile der TI. Sie ermöglicht sektorübergreifend einen schnellen und sicheren Austausch von medizinischen Daten und Informationen zwischen allen Beteiligten des Gesundheitswesens. Etwaige Rückfragen können auf direktem Wege geklärt werden, beispielsweise über das Kommunikationssystem KIM. 

Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihre Praxis schon jetzt an das Netz der Telematikinfrastruktur anbinden und machen Sie sich frühzeitig mit der TI und ihren Anwendungen vertraut. Das spart Ihnen wertvolle Zeit, wenn es richtig losgeht und Informationen hauptsächlich über die TI versendet werden.  

Außerdem erhalten Sie schon heute – sofern von Ihren Patient:innen freigegeben – ganzheitliche Informationen zur Behandlungsgeschichte über die elektronische Patientenakte und können Daten und Informationen von behandelnden Ärzt:innen über KIM austauschen. Damit leisten Sie nicht nur eine bessere Versorgung, Sie werden darüber hinaus auch zu Pionier:innen Ihrer Berufsgruppe und erhalten einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Praxen. 

Ganz grundsätzlich kann man sagen, dass mit Hilfe der TI alle Systeme, die im Gesundheitswesen eingesetzt werden, fortan die gleiche Sprache sprechen und sich untereinander verstehen. Bisher war es so, dass Ärzt:innen ihr Praxisverwaltungssystem, Pflegedienste ihre Pflegesoftware, Hilfsmittelanbieter ihr Branchensystem und Apotheken ihr Warenwirtschaftssystem hatten und all diese Systeme nicht interoperabel waren, also nicht miteinander kommunizieren konnten. 

Das ändert sich durch die TI! Dank der sogenannten „Interoperabilität“ ermöglicht die TI einen sektorenübergreifenden Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitswesens. Das vereinfacht den Praxisalltag erheblich, da Informationen und Daten deutlich schneller und sicherer geteilt werden können, Therapeut:innen, Pflegekräfte und weitere Leistungserbringer mehr Einblick in die Gesundheitsdaten ihrer Patient:innen erhalten und somit eine deutlich bessere Versorgung leisten können. Die TI spart nicht nur wertvolle Zeit, sie hilft Ihnen auch dabei, sich auf das zu konzentrieren, was Ihre eigentliche Aufgabe ist: die Versorgung Ihrer Patient:innen. 

Das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) war die erste Fachanwendung innerhalb der TI, die im Bereich der Ärzt:innen und Kliniken genutzt wurde und somit Testballon für weitere Fachanwendungen wurde. 

Im Bereich der sonstigen Leistungserbringer können bereits das Notfalldatenmanagement (NFDM), der elektronische Medikationsplan (eMP) und die elektronische Patientenakte (ePA) genutzt werden, die allesamt wichtige Informationen für die Versorgung von Patient:innen vorhalten. Eine weitere sehr wichtige Fachanwendung, die schon aktiv und nutzbar ist, ist KIM (Kommunikation im Medizinwesen). Sie bietet gerade in der Pflege große Vorteile durch einen schnellen, sicheren Austausch von Informationen und Daten. Die umfassende Anwendung der elektronischen Patientenakte (ePA) fährt gerade hoch und wird demnächst ebenso nutzbar sein. 

Schon heute ist der Zugriff auf die Fachanwendungen der TI, wie NFDM, eMP und KIM, für bereits angeschlossene Pflegebetriebe möglich. Der zentrale Punkt hierbei ist die Branchensoftware, denn die Anwendungen werden über die Software nutzbar. Der jeweilige IT-Dienstleister aktualisiert die in den Pflegebetrieben eingesetzte Software, damit diese alle TI-Fachanwendungen über ihre Software nutzen können.

Die Einführung der Telematikinfrastruktur ist ein riesengroßer Schritt in Richtung Digitalisierung unseres gesamten Gesundheitswesens. Daher ist es absolut naheliegend, auch die Papierabrechnung zukünftig durch eine digitale Methode zu ersetzen. Derzeit ist die TI noch nicht als Bestandteil für die Abrechnung vorgesehen. Allerdings können die bestehenden digitale Kanäle für die Abrechnung (wie z. B. der DTA) so ausgebaut werden, dass sich ein durchgängig digitaler Prozess ergibt. Dies wird in verschiedenen Pilotprojekten bereits vorbereitet. Auch die gematik signalisiert eine Offenheit in Richtung der Abrechnungsseite, so dass hier in Zukunft ggf. auch mehr über die TI gesteuert wird. Grundsätzlich ist das Ziel (egal ob mit TI oder ohne) einen durchgängigen digitalen Prozess zu erzeugen. 

Die Anbindung der Notfallsanitäter:innen ist seit 2023 möglich. Dies ist allerdings noch nicht gesetzlich fixiert. Einen konkreten Zeitplan für die übrigen Berufsgruppen innerhalb des Transport- und Rettungswesens gibt es leider noch nicht. Leider haben wir keinen Einfluss auf den Zeitplan, hoffen aber, dass die Anbindung zeitnah möglich sein wird. Über unseren TI- Infoservice halten wir Sie gerne darüber auf dem Laufenden. 

Nicht-verkammerte Leistungserbringer können ihren eHBA beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen. Die Abwicklung dafür übernimmt das Serviceportal NRW zentral für alle Bundesländer. HIER gelangen Sie zur richtigen Seite, auf der Sie ein Konto anlegen können. Anschließend können Sie den eHBA unter folgendem LINK beantragen.  

Nachdem die Beantragung des eHBA bewilligt wurde, kann dieser bei einem Vertrauensdiensteanbieter wie beispielweise der D-Trust bestellt werden. Den Link dazu finden Sie HIER. Für verkammerte Leistungserbringer erfolgt die Beantragung über die einschlägigen Handwerkskammern. 

Wie der eHBA wird auch die SMC-B beim eGBR über das Serviceportal NRW beantragt. Hierfür melden Sie sich mit Ihrem Account aus dem eHBA-Prozess an. Nachdem die Beantragung der SMC-B bewilligt wurde, können Sie diese bei einem Vertrauensdiensteanbieter, beispielsweise D-Trust, bestellen. HIER geht’s zur Bestellung bei D-Trust. 

Der eHBA kann von Angehörigen folgender Berufsgruppen beantragt werden:  

  • Pflegefachleute
  • Altenpfleger:innen
  • Gesundheits- und Krankenpfleger:innen
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen 
  • Physiotherapeut:innen 
  • Hebammen
  • Notfallsannitäter:innen

Eine SMC-B Karte kann von diesen Leistungserbringerinstitutionen beantragt werden:  

  • Betriebsstätten der Geburtshilfe 
  • Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege
  • Betriebsstätten der Physiotherapie

Der Beantragungsprozess von eHBA und SMC-B umfasst mehrere Schritte und ist nicht immer selbsterklärend. Aus diesem Grunde haben wir auf einer Sonderseite zur Kartenbeantragung alle wichtigen Informationen und praktische Schritt-für-Schritt-Anleitungen für Sie zusammengestellt. HIER geht’s zu unserer Sonderseite. 

eHBA und SMC-B sind Ihre Eintrittskarten in die Welt der TI. Beide Authentifizierungskarten sind Voraussetzung für die Teilnahme an dem digitalen Netzwerk.  

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist ein personenbezogener Ausweis und dient der Authentifizierung des jeweiligen Behandlers. Er bietet sicheren Zugriff auf die Telematikinfrastruktur und deren Fachanwendungen sowie die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Mit dem eHBA haben Leistungserbringer außerdem die Möglichkeit, Dokumente digital und rechtssicher zu unterzeichnen. Denn zusätzlich zu Ihren persönlichen Daten wird auch Ihre persönliche Signatur auf dem eHBA gespeichert. Nur Inhaber eines eHBA können den Praxisausweis, die sogenannte SMC-B Karte, bestellen.  

Auch Änderungen von personenbezogenen Daten können ausschließlich mit einem eHBA durchgeführt werden. Auf diese Weise soll Missbrauch vermieden und ausreichender Datenschutz gewährleistet werden. Ein Beispiel für eine solche Änderung ist das Hinzufügen eines neuen Medikamentes im elektronischen Medikationsplan sowie das Anlegen eines Notfalldatensatzes auf der Gesundheitskarte.   

Mit der SMC-B Karte (Security Module Card Typ B) oder auch Institutionsausweis genannt, können sich Praxen und Betriebe als rechtmäßige Nutzer der TI ausweisen.   

Mit der SMC-B hat der Leistungserbringer Zugriff auf die Anwendungen in der TI sowie auf die eGK des Patienten. Durch die SMC-B bekommt die Institution beispielsweise Zugriff auf das Mailsystem KIM(Kommunikation im Medizinwesen) und kann so Daten verschlüsselt und sicher versenden. Wichtiger Unterschied zum eHBA: Mit der SMC-B Karte können Institutionen auf Patientendaten zugreifen, für eine Änderung dieser Daten ist jedoch ein eHBA zwingend erforderlich.   

Die Beantragung beider Authentifizierungskarten wird zentral über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) geregelt.  

Der elektronische Heilberufsausweis ist dem medizinischen Fachpersonal vorbehalten. So können beispielsweise Pflegekräfte oder Physiotherapeut:innen einen eHBA beantragen, Personen mit einem kaufmännischen Hintergrund jedoch nicht.  Die SMC-B muss durch den Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin beantragt werden.  

Um alle Funktionen der TI nutzen zu können, benötigt man pro IK-Nummer und Standort mindestens einen eHBA und eine SMC-B.  Der eHBA ist immer auf eine einzelne Person ausgestellt, man benötigt also nur einen Ausweis für sich selbst. In einer größeren Praxis oder einem größeren Betrieb macht es aber durchaus Sinn, wenn mehrere Personen einen eHBA besitzen.   

Die meisten Anwendungen innerhalb der TI lassen sich durchaus mit dem Institutionsausweis nutzen. Sollte jedoch beispielsweise eine elektronische Signatur erforderlich sein, kann diese nur von der Person geleistet werden, die über einen eHBA verfügt.  Die genaue Anzahl und Gestaltung der Abläufe hängt aber immer vom individuellen Fall ab und sollte daher auch individuell entschieden werden.  

Die SMC-B Karte legitimiert die Praxis bzw. die Einrichtung zur Nutzung der TI. Diese Karte ist dauerhaft aktiv und ermöglicht Bürokräften die Arbeit innerhalb der TI. Nur bei der Bearbeitung oder digitalen Unterzeichnung von Dokumenten ist ein eHBA notwendig.  

Der Rettungsdienst zählt definitiv zu den Berufsgruppen, die von der Telematikinfrastruktur profitieren werden. Gerade wenn es um Notfalldaten geht, können diese Informationen im Ernstfall sogar Leben retten. Daher ist es absolut sinnvoll, die Berufsgruppe des Transport- und Rettungswesens schnellstmöglich einzubinden.   

Leider haben wir als Anbieter von TI-Anschlüssen nur bedingt Einfluss darauf, wann sich die einzelnen Berufsgruppen an die Telematikinfrastruktur anbinden können. Wir sehen den Bedarf und engagieren uns bereits für mobile Lösungen der TI, da wir überzeugt sind, dass sie insbesondere für diese Berufsgruppe, die ja mobil unterwegs ist, enorm wichtig sind.   

Leider ist seitens der Regierung weiterhin offen, ab wann die Authentifizierungskarten SMC-B und eHBA beantragt werden können. Die Beantragung des eHBA für Notfallsanitäter:innen ist seit 2023 möglich.  

Voraussetzungen für die Nutzung der TI sind ein Computer (PC oder Laptop) und eine möglichst stabile Internetverbindung. Optimal wäre eine 1 GB Leitung, die TI funktioniert aber auch mit allen langsameren Verbindungen – die Übertragung dauert dann im Einzelfall, je nach Anwendung, ein wenig länger. Weiterhin benötigen Sie eine Branchensoftware, die TI-fähig ist. Denn die TI wird über Ihre normale Software genutzt. Im Grunde ist es für Sie so, als wenn Ihre Software ein umfassendes ‚Update‘ erhalten hat, mit dem Sie nun auch TI-Anwendungen nutzen können. 

Weitere technische Komponenten sind ein Konnektor für die Anbindung der Praxis/des Betriebs an die TI sowie ein eHealth-Kartenterminal für das Auslesen der Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte. Beide Komponenten erhalten Sie von uns, wobei der Konnektor zentral in einem Rechenzentrum verwaltet wird. Damit wir Sie an die TI anschließen können, benötigen Sie außerdem zwei Authentifizierungskarten: den eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) als digitaler Ausweis für die:den Behandelnde:n und eine SMC-B (Institutionsausweis) zur Identifizierung des Betriebs. Um diese Karten müssen Sie sich im Vorfeld kümmern und diese beantragen. 

Die Abwicklung zur Beantragung der SMC-B und des eHBA übernimmt das Serviceportal NRW zentral für alle Bundesländer. HIER gelangen Sie zur richtigen Seite.  

Die TI ist eines der sichersten Netzwerke mit höchster Priorität auf dem Schutz sensibler Gesundheitsdaten. Daher muss jeder Betrieb sich mit der bereits erwähnten Institutionskarte (SMC-B) ausweisen.  

Darüber hinaus gibt es personengebundene Karten (ähnlich des HBA bei Ärzt:innen), sodass sichergestellt ist, dass nur die Person auf die TI zugreift, die sich dafür identifiziert hat. Ausschließlich ausgewiesene Personen haben Zugriff auf die Daten. Zur Beantragung des eHBA muss für die entsprechende Person ein Berufsnachweis über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) angefragt werden. Dieser wird in der Regel nur für Fachkräfte erteilt.  

Die Anbindung an die TI erfolgt in der Regel zentral in einem Rechenzentrum, sodass vor Ort im Betrieb nur noch ein (oder bei Bedarf mehrere) Kartenterminal(s) benötigt wird/werden. Das wird bei der Bestellung des TI-Anschlusses direkt mitberücksichtigt. Heißt: Es gibt ein Bestellportal, in dem der Anschluss inklusive Geräte bestellt werden kann und ein Techniker kümmert sich um die Einrichtung. Die Software für den Betrieb der Hardware ist bereits auf den Geräten installiert. Das Einzige, worum die Praxen/Betriebe sich separat kümmern sollten, ist eine Praxisverwaltungssoftware oder ein Warenwirtschaftssystem, welches die Betriebsabläufe ‚managed‘ und mit der TI kommunizieren kann. 

Ob ein Anschluss für mehrere Standorte ausreicht, kommt immer ganz auf die Ausgangssituation an. Hierbei ist zu entscheiden, welche Standorte die Fachanwendungen der TI nutzen sollen. Jeder Standort, der eine Fachanwendung nutzen soll, muss auch einen TI-Zugang erhalten. 

Eine Leitung mit 1 Gigabit wird für die Nutzung der TI zwar empfohlen, da sie insbesondere bei großen Datenmengen Geschwindigkeitsvorteile mit sich bringt. Eine solche Leitung ist aber kein Muss. Sie können die TI in der Regel auch mit geringerem Datendurchsatz problemlos nutzen.  

Die erforderliche Bandbreite hängt von den jeweiligen Fachanwendungen ab. So ist das Datenvolumen für das Versichertenstammdatenmanagment (VSDM) und die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) eher gering, für Dateien in der elektronischen Patientenakte (ePA) schon eher hoch. Für den Start wird voraussichtlich KIM im Vordergrund stehen und daher ist eine durchschnittliche Anschlussleistung ausreichend. 

Im Idealfall können Sie die Software, die Sie heute im Einsatz haben, einfach weiter nutzen. Ihr Primärsystemanbieter muss durch ein Update der Software dafür sorgen, dass diese TI-fähig ist. Eine separate TI-Software, losgelöst von Ihrer Branchensoftware, gibt es nicht. 

Die opta data ist bestens mit den TI-Spezifikationen vertraut, gern übernehmen wir den Kontakt zu Ihrem Softwareanbieter und klären mit ihm die technischen Details, die es zu beachten gilt. Melden Sie sich dazu gerne unter telematikoptadata-gruppede und wir nehmen Ihnen diesen Schritt im Vorfeld gerne und natürlich kostenfrei ab. 

Das können Sie bei Ihrem Softwareanbieter direkt erfragen. Er ist in der Verantwortung, die Software so zu gestalten, dass seine Kund:innen in der Lage sind, die TI über die gewohnte Software zu nutzen. 

Sollte Ihr Anbieter dies nicht können, wenden Sie sich gerne in dem Fall an uns unter telematik@optadata-gruppe.de. Es gibt Möglichkeiten, Ihren Softwareanbieter dabei zu unterstützen, Ihre Software TI-fähig zu machen, ohne dass Sie den Anbieter wechseln müssen. Im konkreten Bedarfsfall helfen wir gerne weiter. 

Im Rahmen von TI as a Service (dem Betrieb eines Konnektors im Rechenzentrum) wird in Ihrem Betrieb/Ihrer Praxis lediglich ein Kartenterminal aufgestellt. Der Rest der Hardware wird zentral im Rechenzentrum verwaltet. Somit kann die Ausfall- und Störungsquote auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Weiterhin werden die Hardwarekomponenten softwareseitig mit Updates versorgt, sodass diese stets über aktuelle Versionen verfügen. Daher ist der Fall eines grundsätzlichen Austauschs erst einmal nicht gegeben. Sollte dennoch einmal ein Defekt an einem Kartenlesegerät vorliegen, kann dieses schnell und unkompliziert ausgetauscht werden. 

Grundsätzlich hat der im Rechenzentrum verbaute Konnektor eine dezidierte Laufzeit von 4 Jahren nach Inbetriebnahme. Danach muss das entsprechende Konnektorzertifikat erneuert werden. Da der Konnektor, wie bereits erwähnt, zentral in einem Rechenzentrum verwaltet wird, erfolgt dieser Tausch in der Regel unkompliziert und ohne Ihre Praxisabläufe zu stören. 

Es stimmt, dass Konnektoren in Zukunft entfallen sollen. Allerdings ist derzeit noch nicht genau absehbar, wann das der Fall sein wird. Sie als Leistungserbringer:in sollten sich überlegen, ob Sie den Nutzen der TI nicht schon so früh wie möglich erhalten möchten. Darunter fallen unter anderem eine deutliche Effizienzsteigerung durch Einsicht in vorherige Behandlungspläne, eine schnellere Kommunikation mit anderen Leistungserbringer:innen durch direkte Kommunikationskanäle, eine geringere Fehleranfälligkeit und eine bessere Patientenversorgung durch eine gemeinsame und transparente Informationsbasis. 

Mit der Lösung der opta data stellen wir für Sie außerdem sicher, dass bereits heute der Konnektor nur noch im zentralen Rechenzentrum steht (TIaaS). Sie haben keinen Konnektor vor Ort in Ihren Räumlichkeiten und werden den zukünftigen Wechsel vom Rechenzentrumskonnektor auf einen Softwarekonnektor gar nicht bemerken. Somit müssen Sie, sobald die Authentifizierungskarten verfügbar sind, nicht warten und haben auch keinen Nachteil, da die technischen Veränderungen für Sie durch die opta data im Hintergrund vorgenommen werden. 

Ja, der Anschluss an die Telematikinfrastruktur ist bzw. wird Pflicht für ambulante und stationäre Pflegebetriebe, die außerklinische Intensivpflege, Heil- und Hilfsmittelerbringer:innen und Hebammen und Geburtshelfer. 

Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist für alle Akteure im Gesundheitswesen früher oder später verpflichtend. Dafür gibt es, gesetzlich verankert, zwei Arten von Anschlussfristen: Freiwillige und verpflichtende, die derzeit wie folgt festgelegt sind: 

2020: Pflege (freiwillig) 

2021: Hebammen und Physiotherapeut:innen (freiwillig) 

2024: Heilmittelerbringer:innen und Hilfsmittelanbieter:innen (freiwillig) 

2025, vorauss.: Pflege (verpflichtend) 

2026: Heilmittelerbringer:innen und Hilfsmittelanbieter:innen (verpflichtend) 

Aus Erfahrung können wir sagen, dass, je näher die Anbindungsfrist rückt, die Anfragen zunehmen und einige Zeit zwischen dem Auftrag und der tatsächlichen Anbindung vergeht. Daher empfehlen wir, sich frühzeitig um die TI-Anbindung zu kümmern und somit entspannt und startklar zu sein, wenn die Nutzung der TI verbindlich wird.  

Nein, eine Anschlusspflicht besteht außerhalb der gesetzlichen Versorgung nicht. Eine Anbindung kann jedoch hilfreich sein, um auch in Zukunft lückenlose Informationen zu erhalten und mit Kolleg:innen Informationen austauschen zu können, die nicht rein privat abrechnen. Außerdem ziehen die privaten Krankenversicherungen auch eine Nutzung von TI-Komponenten in Betracht. 

Bisher gibt es noch wenig Informationen dazu, wie und wann der Rettungsdienst an der TI teilnehmen kann. Notfallsanitäter:innen ´sind als erste der Berufsgruppen aus dem Rettungsdienst angeschlossen. Die Beantragung eines elektronischen Heilberufsausweises (kurz eHBA) für Notfallsanitäter:innen ist seit 2023 möglich. 

Damit der Anschluss Ihrer Praxis/Ihres Betriebs an die TI möglichst reibungslos verläuft, sollten Sie sich bestenfalls im Vorfeld einen Überblick über die notwendigen Vorbereitungen und Schritte verschaffen. 

In unserem Blogartikel erfahren Sie, wie genau der Bestellprozess abläuft, welche Termine auf Sie zukommen und was Sie konkret im Blick behalten müssen.  

Es gibt verschiedene Anbieter am Markt, bei denen Sie einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur beauftragen können. Wichtig ist, dass diese Anbieter durch die gematik zertifizierte Komponenten für Ihren TI-Anschluss anbieten.  

Bei opta data erhalten Sie alles rund um Ihren TI-Anschluss aus einer Hand. Das bedeutet, Sie bestellen bei uns den Zugang und wir kümmern uns um den Rest, auch um die Installation. Unsere Kund:innen werden über ein Rechenzentrum angeschlossen, sodass bei Ihnen vor Ort in der Einrichtung oder Praxis lediglich ein Kartenterminal aufgestellt wird. Das hat für Sie den Vorteil, dass es vor Ort keinen „Kabelsalat“ gibt oder technische Geräte herumstehen und Sie durch die zentrale Verwaltung jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.  

Auch wenn es einmal eine Störung gibt, wird diese sofort erkannt und kann behoben werden – ohne dass erst ein Termin bei Ihnen vor Ort geplant werden muss. Ganz konkret übernimmt unsere Techniker-Einheit die Installation im Rechenzentrum und kümmert sich um den Anschluss des Kartenterminals bei Ihnen vor Ort. Der gesamte Prozess geht automatisch und Hand in Hand, sodass Sie sich nicht an unterschiedliche Firmen wenden müssen.