FAQ - Die neue Heilmittelrichtlinie

Ihre Fragen – Unsere Antworten

FAQ-Heilmittelrichtlinie 2020

FAQ

Als Kunde der opta data möchten wir Ihnen die gewohnte finanzielle Sicherheit bieten und schließen diese Versorgungslücke für Sie. Sie erhalten Ihre Auszahlungen schon ab Januar. Allerdings sind wir dabei auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Das heißt für Sie:

  • Bevor Sie uns Ihre Belege zusenden, sortieren Sie diese bitte abhängig von den Behandlungsdaten in zwei Stapel. Im ersten Stapel finden sich ausschließlich Belege mit Behandlungsdaten bis spätestens 31.12.2021, im zweiten Stapel alle Belege, die mindestens ein Behandlungsdatum ab dem 01.01.2022 enthalten.
  • Erzeugen Sie im Online Kundencenter für jeden Stapel jeweils einen digitalen Sendungsbegleitschein mit Angabe der Belegmenge je Stapel. Schreiben Sie bitte in großen Ziffern „2022“ auf den Begleitschein für die Belege ab Januar.
  • Falten Sie die Begleitscheine bitte einmal in der Mitte, legen Sie die entsprechenden Belegstapel in die Falz und senden Sie beide Stapel in einem Umschlag an uns.
  • Für Verordnungen ohne Behandlungsdaten aus 2022 erhalten Sie eine Auszahlung regulär gemäß Ihrer vereinbarten Konditionen.
  • Für Verordnungen mit Behandlungsdaten ab 01.01.2022 erhalten Sie bereits die neuen Vergütungen und eine zweite Auszahlung. Für diese Auszahlung berechnen wir unser Honorar erst nachträglich mit der nächsten Belegeinreichung ab dem 15.02.2022.

Für unsere Kunden mit TheraPlus haben wir hier eine passende Erklärung.

Nach gesplitteter Einsendung Ihrer Belege überlassen Sie uns den Rest: Die fristgerechte Rechnungsstellung gegenüber den Kostenträgern und die gewohnt pünktliche Auszahlung von uns an Sie. Unser Qualitätsversprechen: erhöhte Vergütung Ihrer Leistung vom ersten Tag an ohne Wartezeit!

Nein, als Abrechnungskunde der opta data ist dies nicht notwendig. Beleg- und Rechnungsnummer werden automatisch beim Datenträgeraustausch zwischen der opta data und dem zuständigen Kostenträger übermittelt.

Die opta data stellt ihren Kunden einen Codierbeleg zur Verfügung. Diesen finden Sie im Online Kundencenter im Download-Bereich. Weiterhin bieten wir Ihnen unseren AktivService Codierung und Taxierung zum Aufpreis an.

Nein, die gedruckten Positionsnummern sind für die Erfassung der Verordnungen ausreichend.

Ja, wenn die Verordnung vor dem 01.01.2021 ausgestellt wurde. Ab dem Ausstellungsdatum 01.01.2021 gilt nur noch das neue Verordnungs-Muster lt. neuer Heilmittelrichtlinie. Ggf. muss dann eine Neuausstellung durch den Arzt erfolgen.

Ja, ausschlaggebend ist hier das Ausstellungsdatum der Verordnung. Da sie noch in 2020 ausgestellt wurde, ist noch das alte Verordnungsmuster gültig.

Die Kassenärztliche Vereinigung ist für die Information der Ärzte zuständig. Wir gehen davon aus, dass die Ärzte entsprechend informiert wurden.

Für die alten Verordnungen gelten die alten Rahmenverträge und die darin festgelegten Fristen. Bitte beachten Sie die Verjährungsfristen in den kommenden Rahmenverträgen. (Podologierahmen-vertrag ist bereits gültig.)

Das Genehmigungsverfahren entfällt. Da es die Verordnungsart mit Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalls nicht mehr gibt, ist dies nicht mehr notwendig.

Bei einem langfristigen Heilmittelbedarf kann unter Umständen ein Genehmigungsprozess erforderlich werden, wenn die Diagnosen auf der Anlage 2 (Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf) nicht gelistet, aber vergleichbar sind.

Bis die aktuell geltenden Rahmenvereinbarungen nach § 125 SGB V durch den Bundesrahmenvertrag abgelöst werden, gelten deren Bestimmungen auch über den 30.09.2020 hinaus. Dies gilt auch für die Vereinbarungen zur maximalen Unterbrechungsfrist.

Nach § 7 Abs. 3 der neuen Heilmittelrichtlinie beziehen sich der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge auf die jeweils verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt. Grundsätzlich entscheidet also jeder Arzt (unabhängig von der Fachrichtung) für sich, ob er dem Patienten eine Verordnung ausstellt. Allerdings hat der Arzt vor der Verordnung von Heilmitteln gemäß § 6 der Heilmittelrichtlinie eine Eingangsdiagnostik durchzuführen und ggf. Fremdbefunde heranzuziehen und muss jederzeit das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V berücksichtigen, wonach die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen.

Die Dokumentation ist größtenteils identisch geblieben. Sie tragen das Behandlungsdatum ein und in der Spalte „Maßnahmen“ werden alle erhaltenen Heilmittel (Bsp. Erstbefundung Logopädie / Funktionsanalyse Ergotherapie und auch Hausbesuche) dokumentiert. Die Empfangsbestätigung durch den Patienten oder seinen Vertreter ist ebenfalls wie gehabt anzugeben.

Diese Spalte wurde neu in die Heilmittelverordnung eingefügt. Hier soll jede erbrachte Maßnahme durch den Therapeuten einzeln mit einem Kürzel quittiert werden.

Haben die Vertragsärzte in der Vergangenheit häufig eine Frequenz von z. B. 2x pro Woche auf der Verordnung angegeben, so konnte es zu Absetzungen durch die Kostenträger kommen, wenn Sie diese Vorgabe unter- oder vor allem überschritten haben. Damit die Verordnung ihre Gültigkeit nicht verliert, kann der Arzt nun eine Frequenzspanne von z. B. 1-3 Behandlungseinheiten pro Woche festlegen. Damit haben die Therapeuten die Möglichkeit, ihre Terminplanung individueller auf die Bedürfnisse der einzelnen Patienten anzupassen.

Grundsätzlich hat eine Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen zu beginnen. Gibt der Arzt auf der Heilmittelverordnung einen dringlichen Behandlungsbedarf an, so muss der Therapeut gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der neuen Heilmittelrichtlinie die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen. Gemäß § 15 Abs. 2 verliert die Verordnung ihre Gültigkeit, wenn eine Behandlung nicht innerhalb der genannten Zeiträume begonnen werden kann. Der Arzt hat also keine Möglichkeit, nachträglich die Gültigkeit der Verordnung zu verlängern. Das bisher vorhandene Feld zur Angabe eines spätesten Behandlungsbeginns entfällt. Wir empfehlen, in diesem Fall den Arzt darum zu bitten, eine neue Verordnung auszustellen, sofern die medizinische Notwendigkeit zur Behandlung noch gegeben ist.

Es dürfen je nach Heilmittelbereich pro Verordnung bis zu drei vorrangige Heilmittel, aber nur ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden. Dabei darf die Summe der vorrangigen Heilmittel die Verordnungsmenge nach Maßgabe des Kataloges nicht überschreiten und die Anzahl des ergänzenden Heilmittels darf nicht höher sein, als die Summe der vorrangigen Heilmittel. Der Arzt dürfte also für die Physiotherapie bei der Diagnosegruppe „WS“ z. B. 2x KG, 3x KMT und 1x MT verordnen und dazu 6x Fango. Die in der Frage genannte Kombination ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 der neuen Heilmittelrichtlinie nicht zulässig.

Ja, das ist möglich. Was bisher nur in der Ergotherapie möglich war, gilt mit der neuen Heilmittelrichtlinie auch für die Physiotherapie sowie die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie: Es können bis zu drei vorrangige Heilmittel gleichzeitig verordnet werden.

Bisher hatte der Patient 14 Tage Zeit, seine Behandlung zu beginnen. Im Rahmen der Überarbeitung sind es jetzt 28 Tage. Sollte ein dringlicher Behandlungsbedarf bestehen, wird ein Feld auf der Verordnung geschaffen, welches der Arzt bei Bedarf ankreuzen kann. Dies soll weniger nachträgliche Änderungswünsche mit sich bringen und den längeren Wartezeiten bei Heilmittelerbringern Rechnung tragen.

Die Angabe des Institutionskennzeichens vom Leistungserbringer muss auf Vorder- und Rückseite angegeben werden.

Wenn es keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr gibt, fällt in derselben Konsequenz auch das bisherige Genehmigungsverfahren einiger Krankenkassen weg. Auch in Fällen, in denen die orientierende Behandlungsmenge überschritten wird, ist keine Begründung mehr erforderlich. Der Arzt muss die Gründe nur in der jeweiligen Patientenakte vermerken – Therapeuten werden entlastet.

Neue Heilmittel-Richtlinie:
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